OGH 8Ob1504/90

OGH8Ob1504/9015.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K***, Arbeiter, vertreten durch Dr. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Zlatko H***, Angestellter, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen S 16.000, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1989, GZ R 358/89-19, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß 1./ die Rückforderung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist, außer es wurde eine Rücknahmeklausel vereinbart oder der Verkäufer gibt zu erkennen, daß er die Sache zurückholen will, ohne den Vertrag aufzulösen (JBl 1986, 307) und 2/. eine unzulässige Umwürdigung der Beweise ohne Beweiswiederholung nicht vorliegt, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernahm und diese Feststellungen nur einer abweichenden rechtlichen Beurteilung unterzog.

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