OGH 9ObA10/90

OGH9ObA10/9014.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf F***, Angestellter, Wien 21, Rautenkranzgasse 35, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** Gesellschaft mbH, Hirtenberg, Leobersdorferstraße 46, vertreten durch Dr. Peter Z***, Referent der Handelskammer Niederösterreich, Wien 1, Herrengasse 10, dieser vertreten durch Dr. Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 165.257 S sA (Revisionsstreitwert 112.367 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 1989, GZ 31 Ra 80/89-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Dezember 1988, GZ 7 Cga 1537/88-61, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Eine Entlassungserklärung - mag sie durch Worte oder durch konkludente Handlungen erfolgen - liegt nur dann vor, wenn daraus der Empfänger der Erklärung zweifelsfrei erkennen kann, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund beenden will. Eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 11 f; Martinek-Schwarz AngG6, 542). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Inhalt des dem Kläger zugegangenen Schreibens der beklagten Partei vom 5. April 1984 ".... wenn diese Vermutungen sich als unrichtig erweisen und Sie eine entsprechende Erklärung abgeben, in dem Sie sich von dem Verhalten des Ing. H*** distanzieren, ist meine Mandantschaft bereit, die Suspendierung vom Dienst aufzuheben und das Dienstverhältnis fortzuführen ....", war daraus für den ab 5. Juli 1983 unter Fortbezahlung der Bezüge dienstfreigestellten Kläger zweifelsfrei nur die Bereitschaft der beklagten Partei zu entnehmen, bei Erfüllung der gesetzten Bedingungen die Suspendierung aufzuheben; die Absicht der beklagten Partei, das Arbeitsverhältnis - für den Fall der Nichterfüllung der gesetzten Bedingungen - sofort zu lösen, konnte aus diesem Schreiben hingegen nicht erschlossen werden, zumal die Worte ".... und das Dienstverhältnis fortzuführen ...." im Zusammenhang mit der Aufhebung der Suspendierung gebraucht wurden und daher dahin verstanden werden mußten, daß bei Erfüllung der gesetzten Bedingungen das Dienstverhältnis in vollem Umfang, dh. unter Inanspruchnahme der Dienste des Klägers, fortgeführt werde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50, 52 ZPO. Hiebei war ungeachtet der offenbar irrtümlichen Nennung eines Betrages von 165.257 S im Rubrum der Revision im Hinblick auf die Erklärung, nur den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils anzufechten, von einem Revisionsstreitwert von 112.367 S auszugehen.

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