Spruch:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil durch einen Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG dahin zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- übersteigt und, falls dies nicht zutrifft, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist.
Nach Zustellung dieses Berichtigungsbeschlusses ist der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, mit dem festgestellt wurde, daß die am 25.Jänner 1989 bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol durchgeführte Betriebsratswahl gemäß § 60 ArbVG nichtig ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs 1 ASGG idF vor der WGN 1989 (Art LXI Z 5 WGN 1989) hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen
1. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob er
S 30.000,-- übersteigt;
2. wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, S 30.000,-- nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 zulässig ist.
Da der Wert des Streitgegenstandes nicht in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG unterlassen hat, ohne daß ein Ausnahmefall des § 45 Abs 5 ASGG vorläge, war ihm die entsprechende Berichtigung des Urteils aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Ausspruches ist eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung, die nach den §§ 419 und 430 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berichtigt werden kann und muß.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, muß dem Revisionswerber (hier: ausnahmsweise) keine Gelegenheit gegeben werden, das Rechtsmittel durch Angabe der Gründe, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig hält, zu ergänzen, weil er in seiner Revision zu dieser Frage bereits Stellung genommen hat.
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