Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz R*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der Blutschande nach dem § 211 Abs. 1 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt, weil er am 6.August 1989 in Kleinraming dadurch, daß er sich zu seiner Tochter Michaela R*** (geboren am 29.Juli 1983) legte, ihren Unterleib entblößte und sein erregtes Glied in ihre Scheide einführte, (zu 1) an einer unmündigen Person den Beischlaf unternahm und (zu 2) mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzog.
Von der weiteren Anklage des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB wurde Franz R*** freigesprochen. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklage mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre (gegen den Freispruch gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen, die Strafberufung jedoch aufrecht erhalten.
Das Gericht gründete die Annahme der Täterschaft des Angeklagten darauf, daß dieser vor Beamten der Sicherheitdirektion für Oberösterreich ein Geständnis abgelegt hatte, das er noch am gleichen Tage vor dem Untersuchungsrichter wiederholte (S 378 f, 381). Dabei legte das Gericht eingehend dar, warum es dieses Geständnis, nicht aber die später leugnende Verantwortung für glaubwürdig hielt (S 379 f). Es schloß weiters die Möglichkeit aus, daß - wie vom Angeklagten behauptet - ein Unbekannter in das Haus eingedrungen sei, Michaela R*** durch das Fenster ins Freie gebracht und dort die Tat begangen habe (S 367 f, 377), wobei es berücksichtigte, daß auf dem Leintuch des von Michaela R*** benutzten Betts Spermaspuren sichergestellt wurden, als deren Verursacher der Angeklagte in Frage kommt (S 365 f, 381). Nach Ansicht der Tatrichter spricht auch das Verhalten der Zeugin Margaretha R*** (Gattin des Angeklagten), die vehement versuchte, den Geschehensablauf zu verschleiern und deren Sorge vordringlich nicht der Person ihres Kindes galt, sondern dem, was dieses aussagte, für die Täterschaft des Angeklagten (S 374). Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung folgender in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge auf:
1. Ergänzung des Gutachtens des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Linz dahin, "daß die Blutgruppen der Kinder bestimmt werden, insbes. jene des Andreas R*** zum Beweis dafür, daß die auf dem Leibchen des Angeklagten vorgefundenen Blutspuren von Andreas R*** stammen" (S 351);
2. Einvernahme des Mag. N. D*** "zum Beweise für die Verantwortung des Angeklagten, daß das (vor den Beamten der Sicherheitsdirektion vom 10.August 1989 abgelegte) Geständnis des Angeklagten durch (Anwendung von) Gewalt erzwungen wurde (S 352);
3. Einvernahme der für die Spurensicherung verantwortlichen Beamten Gerhard P*** und Siegfried W*** "zum Beweis für die Verantwortung des Angeklagten, insbes. zum Beweis dafür, daß bei der tatgegenständlichen Aufnahme mehr Spuren als in der Tatortbeschreibung angeführt" vorhanden waren (S 353). Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Zu 1: Nach den Urteilskonstatierungen gibt die im elterlichen Schlafzimmer vorgefundene blutbefleckte Unterhose der Michaela R*** - neben den vorgefundenen Spermaspuren - einen weiteren Beweis dafür, daß die Tathandlung im Haus vorgenommen wurde. Hingegen ist nach Ansicht der Tatrichter die Zuordnung der weiteren Blutspuren - es wurden auch auf einem Herrenunterleibchen Blutspuren festgestellt, vgl. S 365 und S 99, 221) - insbesonders die Frage, ob diese von Michaela oder Andreas R*** stammen, nicht entscheidungswesentlich (S 366). Da diese Blutspuren kein Indiz für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bildeten, war der Beweisantrag von vornherein nicht geeignet, die dem Gericht durch die Gesamtheit der oben angeführten Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern.
Zu 2: Der Angeklagte führte zu diesem Beweisantrag ergänzend aus, daß er "die Namen der für den Nachweis einer Mißhandlung in Frage kommenden Personen nicht nennen könne, sehr wohl jedoch Mag. D***, der ... über das Verfahren und die Art der Vernehmung mehrfach auch von einem größeren Personenkreis gesprochen wurde" (S 352 f). Da sich aber weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen zum Beweisantrag Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der beantragte Zeuge während der Vernehmung des Angeklagten durch Organe der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zugegen war oder doch Kenntnis von der behaupteten Mißhandlung des Angeklagten anläßlich dieser Vernehmung hatte, wäre im Beweisantrag näher anzugeben gewesen, aus welchen besonderen Gründen von der Durcusüdrung des beantragten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwartet werden konnte (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 83 bei § 281 Z 4).
Zu 3: Nach den Konstatierungen des Urteils wäre ein Eindringen in das Haus nur nach Öffnen des Kippfensters des Vorbaus möglich gewesen (S 366/367; vgl. auch S 147 f, 211). Nach den Erhebungen war auf dem äußeren Fensterbrett dieses Fensters eine Staubschicht sichtbar, die offenbar von einer Katze stammenden Pfotenspuren aufwies. Die Untersuchung im Inneren des Hauses bei diesem Fenster ergab vier unterschiedliche Sohlenmuster, die Schuhen von Franz und Margarethe R*** zugeordnet werden konnten (Urteil S 367/368). Der Angeklagte gab zu diesem Beweisantrag bloß an (S 353), daß er zur Zeit der Spurensicherung schwarze Halbschuhe getragen habe, die von den Beamten nicht untersucht worden seien. Im Beweisantrag wurde jedoch nicht dargetan, welche Art von - auf die Täterschaft einer anderen Person hinweisende - Spuren im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Erhebungsergebnisse nicht festgehalten wurden, sodaß der Beweisantrag im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) setzte sich das Schöffengericht mit der Aussage des Zeugen Karl R*** hinreichend auseinander. Daß es - wie der Zeuge bekundete - bei der Vernehmung des Beschwerdeführers (in einem Raum des kreisgerichtlichen Gefangenenhauses) einige Minuten lautstark zuging, wurde im Urteil ausdrücklich erwähnt (S 380). Eine gesonderte Erörterung der weiteren Deposition des Zeugen, es sei geschrien worden, es habe Geräusche gegeben, "wie wenn man einen Sessel lautstark auf den Boden stellen würde" - mußte sich jedoch das Gericht zur Vermeidung einer Unvollständigkeit der Begründung nicht unterziehen, weil sich daraus - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - noch keine deutlichen Hinweise auf das vom Angeklagten behauptete gewalttätige Vorgehen der Vernehmungsbeamten ergeben.
Schließlich verfängt auch die Rüge unzulänglicher Begründung nicht. Denn sie basiert - urteilsfremd - auf der Annahme, das Schöffengericht habe eingeräumt, daß im vorliegenden Fall die kriminaltechnische Untersuchung Mängel aufwies. Tatsächlich brachten die Tatrichter aber - gestützt auf die Sachverhaltsmappe (S 193 ff) - zum Ausdruck, daß gerade im vorliegenden Fall "mit entsprechender Gründlichkeit nach kriminaltechnisch relevanten Gesichtspunkten vorgegangen wurde" (S 364/365).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO), zurückzuweisen. Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
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