Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Umzäunung mit betoniertem Sockel auf dem Grundstück im Eigentum der beklagten Partei spricht nach der maßgebenden Verkaufsauffassung für die Belassungsabsicht; auch die klagende Partei geht davon aus, daß ein Ausbau der Straße in fünf Jahrzehnten nicht stattfand und auch nicht geplant sei (Klageschrift S 4). Die Vereinigung mit dem Grund und Boden der beklagten Partei führt daher zum unselbständigen und sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Liegenschaft (SZ 58/89; SZ 60/66 ua). Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die klagende Partei für die Dauer des Benützungsrechtes einen vertraglichen Anspruch auf Umzäunung der Teilfläche besitzen kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)