Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger neuerlich die Nichtdurchführung eines Psycho- und Arbeitstests rügt, macht er unzulässigerweise einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs. 1 und 3 ASVG bestehen keine Bedenken (SSV-NF 2/14). Soweit die Rechtsrüge geltend macht, die "negative Stimmungslage" mache den Kläger nicht verweisbar, geht sie nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus; sie ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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