OGH 10ObS29/90

OGH10ObS29/906.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (Arbeitgeber) und Anton Tauber (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zeki G***, 2700 Wiener Neustadt, Steinfeldgasse 26, vertreten durch Dr. Ernst Bollenberger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 1989, GZ 33 Rs 230/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Juli 1989, GZ 4 Cgs 66/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger neuerlich die Nichtdurchführung eines Psycho- und Arbeitstests rügt, macht er unzulässigerweise einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs. 1 und 3 ASVG bestehen keine Bedenken (SSV-NF 2/14). Soweit die Rechtsrüge geltend macht, die "negative Stimmungslage" mache den Kläger nicht verweisbar, geht sie nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus; sie ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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