OGH 16Os50/89

OGH16Os50/892.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Feber 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Strafsatz sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl M*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Oktober 1989, GZ 5 Vr 1058/89-82, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Sauer-Nordendorf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten M*** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Karl M*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch unbekämpft gebliebene Verurteilungen anderer Angeklagten sowie rechtskräftige Teilfreisprüche

enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der 23-jährige Karl M*** (zu I/2) "des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch im Rückfall" (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 "dritter und vierter Deliktsfall" (gemeint: zweiter Strafsatz) sowie § 15 StGB, (zu II/2) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter "Deliktsfall" (gemeint: Qualifikationsfall) StGB sowie (zu III/2) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt. Darnach hat er

(zu I/2) im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit (dem unter einem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten) Roland W*** als unmittelbarer Täter Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch (sowie durch Aufbrechen von Behältnissen) teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle und die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. nachts zum 17.April 1989 in Peggau dem Gastwirt Helmut S*** durch Aufzwängen des Küchenfensters und Einsteigen in das Gasthaus sowie Aufbrechen von zwei Sparvereinskästen Zigaretten im Wert von 1.000 S und 3.000 S Bargeld aus den Sparvereinskästen;

2. nachts zum 18.April 1989 in Deutschfeistritz dem Gastwirt Franz J*** durch Aufzwängen eines Fenstersflügels, wobei die Vollendung der Tat unterblieb, weil die Täter durch den verursachten Lärm verscheucht wurden,

3. nachts zum 20.April 1989 in Kapfenberg am Sagacker Verfügungsberechtigten des Berufsfindungszentrums durch Einsteigen durch ein Kellerfenster und Aufbrechen von Türen, wobei die Tat unvollendet blieb, weil die Täter zunächst nichts Verwertbares fanden und in der Folge von Bewohnern verscheucht wurden,

4. nachts zum 20.April 1989 in Kapfenberg, Mühlbacherstraße, Verfügungsberechtigten des Vereines "Volksheim" durch Aufzwängen der Eingangstüre sowie Einsteigen in das sogenannte "Europahaus", Aufbrechen einer Handkasse und zweier Laden sowie der Türe zum Lagerraum insgesamt 5.180 S Bargeld sowie eine Kellnerbrieftasche,

5. nachts zum 21.April 1989 in Graz, Mariengasse, der Helga J*** durch Einbrechen in die Konditorei mittels Riegelzuges und Aufbrechen einer Schanklade eine Kellnerbrieftasche mit 4.300 S,

6. nachts zum 21.April 1989 in Radegund der Gastwirtin Gerlinde F*** durch Einbruch in das Gasthaus K*** und Aufbrechen von drei Sparvereinskästen 13.470 S aus diesen Kästen, eine Kellnerbrieftasche mit 3.200 S und 42 Pakete Zigaretten im Wert von

1.624 S,

7. nachts zum 25.April 1989 in Preding dem Franz P*** durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen in das Gasthaus sowie Aufbrechen von zwei Sparvereinskästen 4.250 S aus diesen Kästen, weiters Wechselgeld in Höhe von 2.100 S, 60 Schachteln Zigaretten im Wert von 1.730 S, eine Kellnerbrieftasche im Wert von 1.000 S und eine Geldschatulle im Wert von 400 S,

8. nachts zum 25.April 1989 in Preding der Gastwirtin Klara H*** durch Aushängen eines Kippfensters und Einsteigen in das Gasthaus eine Sparbüchse mit 50 S,

9. nachts zum 25.April 1989 in Wundschuh dem Gastwirt Günther F*** durch Aufzwängen eines ebenerdigen Küchenfensters und Einsteigen in das Gasthaus T*** sowie Aufbrechen eines Sparschranks 500 S aus diesem Schrank, weiters Wechselgeld in Höhe von 1.050 S und 15 Pakete Zigaretten im Wert von 525 S,

10. nachts zum 25.April 1989 in St. Andrä i.S. dem Gastwirt Karl W*** durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen, wobei die Vollendung des Diebstahls unterblieb, weil die weiteren in das Haus führenden Türen versperrt waren und die Täter befürchteten, durch die im Haus wohnenden Personen entdeckt zu werden,

11. nachts zum 2.Mai 1989 in St. Oswald o.P. der Susanne H*** durch Öffnen der Verriegelungsklappen der Eingangstüre zur Schloßtaverne P***, wobei die Tat durch vorzeitige

Entdeckung und Sicherung der Eingangstüre vereitelt wurde,

12. nachts zum 2.Mai 1989 in Judendorf/Straßengel, Plankenwartherstraße, der Marianne H*** durch Herausnahme einer Fensterscheibe und Einsteigen in das Gasthaus R*** sowie Aufbrechen von drei Sparvereinskästen sowie der Geldlade der Musikbox 7.000 S aus der Musikbox sowie Zigaretten im Wert von 1.000 S,

13. nachts zum 2.Mai 1989 in Judendorf/Straßengel der Gastwirtin Marianne H*** durch Aufbrechen der Eingangstüre zum Gasthaus M*** und Aufbrechen der Sparvereinskästen 7.000 S, eine orange Kellnerbrieftasche mit 8.700 S, weitere 5.400 S und durch Nachsperre von Automaten insgesamt 21.000 S,

14. nachts zum 2.Mai 1989 in St. Bartholomä dem Gastwirt Hans K*** durch Nachsperre mittels eines gestohlenen Haustorschlüssels, Aufbrechen von Türen und eines versperrten Sparvereinskastens 7.000 S sowie Zigaretten im Wert von 1.500 S;

(zu II/2) Sachen, die ein anderer durch das mit einer 5 Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB erlangt hat, an sich gebracht und verheimlicht, nämlich Anfang April 1989 in Graz den am 21. März 1989 bei einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Christian T*** erbeuteten Revolver Marke Smith & Wesson, Modell 357 Magnum, Nr. ACC 7904, mit Holster Marke Buchheimer und 12 Patronen im Gesamtwert von ungefähr 10.000 S, indem er ihn in Kenntnis von der Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl von Roland W*** zur Aufbewahrung übernahm und bis zur Sicherstellung am 23.Mai 1989 in den Räumen des Clubs I*** versteckte;

(zu III/2) von Anfang April 1989 bis zu seiner Festnahme am 11. Mai 1989 in Graz die zu Punkt II/2 bezeichnete Faustfeuerwaffe unbefugt besessen.

Der Angeklagte Karl M*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 1, 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, daß der als Mitglied des Schöffensenates an der angefochtenen Entscheidung mitwirkende Richter Dr. Wolfang W*** ausgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerde stützt sich dabei auf das Hauptverhandlungsprotokoll, in dem es heißt (S 358/II), daß der Beisitzer Dr. W*** "bezüglich des Angeklagten Roland W*** als U-Richter tätig" war. Im Zeitpunkt dieser Eröffnung habe sich der Beschwerdeführer nicht im Verhandlungssaal befunden, weshalb ihm der Umstand, daß der genannte Richter als Untersuchungsrichter tätig war, in der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden sei.

Festzuhalten ist zunächst, daß der in Rede stehende Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll aktenwidrig ist. Aus dem Akt ergibt sich nämlich, daß Dr. W*** in dieser Sache niemals als Untersuchungsrichter tätig war. Der Genannte war vielmehr im Strafverfahren AZ 7 E Vr 224/89 (7 E Vr 1879/89) des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (gegen Roland W*** und Uwe Franz P***) als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft tätig (S 281 in ON 70/II). Aus dieser Strafsache, die weder den Beschwerdeführer noch ihm angelastete Straftaten betraf, wurde das Verfahren, soweit es Roland W*** betrifft, ausgeschieden und sodann in das gegenständliche Strafverfahren einbezogen (S 3 j/I und ON 70/II).

Davon abgesehen ist die (nunmehrige erstmalige) Geltendmachung eines bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aktenkundigen Umstands, der eine Ausgeschlossenheit des Richters Dr. W*** begründen könnte, als Nichtigkeit schon wegen Verspätung nicht zielführend. Gemäß § 281 Abs. 1 Z 1 StPO muß nämlich dieser Einwand sogleich nach Kenntnis des bezüglichen Umstands erhoben werden. Dabei genügt die Kenntnis des Verteidigers von dem die Nichtigkeit bewirkenden Grund (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 32 zu § 281 Z 1), weshalb es unerheblich ist, daß der Beschwerdeführer zufolge einer gemäß § 250 Abs. 1 StPO getroffenen Verfügung bei der Vernehmung des Mitangeklagten W*** und der Mitteilung über die frühere Verfahrenstätigkeit des genannten Richters, auf welche sich die Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, nicht im Gerichtssaal anwesend war; genug daran, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist. Mangels sofortiger Geltendmachung des Ausschließungsgrundes durch diesen fehlt es demnach insoweit bereits an den prozessualen Voraussetzungen für eine Rüge aus § 281 Abs. 1 Z 1 StPO.

Einen den Schuldspruch wegen Diebstahls betreffenden Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Hermann S*** und Esther S*** sowie auf "Erstellung eines Gutachtens bezüglich des Geisteszustands des Angeklagten W***" (S 369/II). Der Zeugenbeweis wurde vom Verteidiger ohne Bekanntgabe eines Beweisthemas begehrt (abermals S 369/II). Da sich ein solches auch nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt, fehlt es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag, weshalb die Rüge von vornherein fehl geht (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 16 ff zu § 281 Z 4). Soweit nunmehr in der Beschwerde ein Thema angegeben wird, ist dies unbeachtlich (vgl. SSt. 47/71 ua), sodaß darauf nicht einzugehen ist.

Das Begehren auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Mitangeklagten Roland W*** zielte erkennbar darauf ab, die Beweiskraft der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Genannten zu erschüttern. Das Schöffengericht wies den bezüglichen Antrag aus der Erwägung ab, daß keine Umstände hervorgekommen sind, die auf eine Geisteskrankheit oder einen Verwirrtheitszustand des Roland W*** hinweisen (S 378/II). Durch dieses Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Denn die angestrebte Überprüfung des Beweiswerts der Angaben des Mitangeklagten W*** im Wege des angestrebten Sachverständigenbeweises wäre nur dann geboten gewesen, wenn sich nach den Verfahrensergebnissen Zweifel an der Fähigkeit des Genannten ergeben hätten, Vorgänge wahrzunehmen, sie in Erinnerung zu behalten und/oder entsprechend wiederzugeben. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Roland W*** vermochte der Beschwerdeführer indes nicht aufzuzeigen. Die ins Treffen geführten Widersprüche in den Angaben des W*** über die Person seines Mittäters beruhten nicht etwa auf einer als Indiz für eine geistige Störung in Betracht kommenden Unvereinbarkeit gleichzeitig aufgestellter Sachverhaltsbehauptungen, sondern auf mehrfachen Abänderungen der Darstellung bei unterschiedlichen Befragungen im Laufe des Verfahrens. Derartige in der forensischen Praxis keineswegs ungewöhnliche und oftmals als gezieltes Handeln nach einer bestimmten Interessenlage erkennbare Abweichungen der Einlassungen eines Angeklagten von früheren Angaben sind nicht geeignet, den Geisteszustand des Betreffenden in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei vielmehr ausschließlich um einen Umstand, der zwar gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit der jeweiligen Bekundungen im gegebenen Einzelfall sprechen kann und der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht unterliegt, einer entscheidungsdienlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen aber nicht zugänglich ist (vgl. EvBl. 1975/120).

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst der Sache nach, daß die Ableitung seiner Mitwirkung an den Diebstählen allein aus den mehrfach abgeänderten Angaben des Mitangeklagten W*** eine unzureichende Begründung darstelle. Dabei wendet er sich gegen die Überlegung der Tatrichter, daß Roland W*** auch in sonstigen Fällen seine Mittäter immer erst dann wahrheitsgemäß genannt habe, wenn diese schon auf anderem Weg überführt gewesen seien. Denn dies treffe, so meint der Beschwerdeführer, bei den ersten ihn belastenden Angaben des W*** nicht zu, weil damals kein Täterschaftsnachweis gegen ihn möglich gewesen wäre. Die Denkrichtigkeit und Lebensnähe der erstgerichtlichen Schlußfolgerung hängt indes nicht von der hypothetischen Frage ab, ob ohne entsprechende Angaben des W*** eine gerichtliche Überführung des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Hiefür ist vielmehr allein die damalige subjektive Einschätzung der Beweislage durch Roland W*** maßgebend, der nämlich zum Ausdruck gebracht hat, seine Version vom unbekannten Tatbeteiligten (erst dann) nicht mehr weiter aufrecht erhalten zu haben, als der Beschwerdeführer bereits in Haft war und er ihn daher nennen konnte (S 359/II). Der Beschwerde zuwider entspricht es auch durchaus der Aktenlage (ON 10/I; ON 29/S 15, 27/II; ON 81/S 374 f/II), daß Roland W*** über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers erst Angaben machte, nachdem dieser auf Grund anderer Beweismittel ausgeforscht und festgenommen worden war.

Mithin haftet der Argumentation des Erstgerichtes, es gelte hier dasselbe wie bei anderen Fakten, in denen Roland W*** seine Mittäter auch erst später nach deren Ausforschung nannte und dabei dann im wesentlichen bei der Wahrheit blieb, der reklamierte Begründungsmangel nicht an.

Das weitere unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, wonach das Schöffengericht aus bestimmten (nicht vollständig zitierten) Aussagen des Polizeibeamten Roman U*** und des Gendarmeriebeamten Manfred P*** "verschiedene andere Schlüsse zu ziehen gehabt" hätte, wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Anfechtungspunktes nicht gerecht (§§ 285 Abs. 1 und 285 a Z 2 StPO). Keines der angeführten Verfahrensergebnisse ist mit den erstrichterlichen Urteilsfeststellungen unvereinbar, weshalb in der Urteilsbegründung darauf nicht gesondert eingegangen werden mußte. Die Deutung der Aussage des Zeugen P*** über die damalige Vernehmung des Roland W*** unter Vorhalt der damaligen Verantwortung des Beschwerdeführers als Hinweis darauf, daß W*** aus Rache verleumderische Vorwürfe erhoben habe, ist eine bloße Spekulation, nicht aber die Darlegung einer formal mangelhaften Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Nicht zielführend ist aber auch die gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a). Werden doch damit, wovon sich der Oberste Gerichtshof anläßlich einer eingehenden Prüfung aller die Heranziehung der Angaben des Mitangeklagten Roland W*** zur Täterschaftsfeststellung betreffenden Argumente überzeugte, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsaussprüche aufgezeigt. Ebensowenig können derartige Bedenken gegen die Feststellung der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Herkunft des von ihm verhehlten Revolvers aus einem Einbruchsdiebstahl hervorgerufen werden. Der Beschwerdeführer übersieht in dieser Beziehung das von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte Tatsachengeständnis (S 364/II). Die entscheidende Tatsache ist hier allein die gedankliche Vorstellung des Beschwerdeführers von der vorangegangenen deliktischen Wegnahme der Sache durch Einbruch und nicht der rechtlich bedeutungslose Umstand, ob er auf diesen Gedanken von selbst gekommen ist oder eine diesbezügliche Mitteillung von Roland W*** erhalten hat.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei eben diese Feststellung über die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Herkunft des Revolvers nicht berücksichtigt oder zu relativieren sucht, bringt sie weder den ziffernmäßig relevierten noch den zusätzlich (vgl. S 439/II) der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO (soweit nämlich eine Tatbeurteilung nach § 165 StGB angestrebt wird) zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhält. Alle sonstigen Einwände versagen: Die Entgegennahme einer gestohlenen Sache entspricht durchaus der Verhehlungshandlung des Ansichbringens und die anschließende vorübergehende Verwahrung der Sache stellt deren Verheimlichen iS § 164 Abs. 1 Z 2 StGB dar. Es bedarf dabei für die Tatbestandsverwirklichung keines auf Dauer ausgerichteten Gewahrsamswechsels. Ebensowenig ist ein eigennütziges Motiv des Täters oder dessen gezieltes Bestreben erforderlich, das Tatobjekt zu verstecken, weil für die subjektive Tatseite der hier aktuellen Hehlerei das Bewußtsein genügt, durch das Verhalten die Wiedererlangung der Sache für den Berechtigten zu erschweren (Leukauf-Steininger Komm.2 § 164 RN 10 und 13). Mit dem Hinweis darauf, daß es für den Beschwerdeführer nur um eine vorübergehende Verwahrung des gestohlenen Revolvers über Bitten des Roland W*** ging, weil der Genannte sonst Konflikte mit Familienangehörigen gehabt hätte, wird daher eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht aufgezeigt.

Nicht berechtigt ist schließlich auch die Rüge gegen den - auf dem Geständnis des Beschwerdeführers (S 363, 364/II) beruhenden - Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers hat er durch Verwahrung des betreffenden Revolvers diese Faustfeuerwaffe in tatbestandsmäßiger Weise besessen. Der waffengesetzliche Besitzbegriff erstreckt sich nämlich auch auf die bloße Innehabung von Waffen und Munition (§ 8 WaffG) und damit auf einen rein faktischen Gewahrsam ohne Besitzwillen, weshalb eine aus Gefälligkeit übernommene und vom Hinterleger jederzeit beendbare Aufbewahrung der Waffe sehr wohl davon erfaßt wird. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Hinterleger zivilrechtlich Besitzer der Waffe bleibt und bei fehlender Besitzbefugnis trotz Verwahrung der Waffe durch einen anderen für seinen auch im Verwahrungszeitraum bestehenden rechtswidrigen Besitz strafgesetzlich haftet (12 Os 36/89).

Die festgestellte Innehabung des Revolvers durch den Beschwerdeführer wurde demnach ohne Rechtsirrtum als ein dem § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG unterliegendes Besitzen dieser Faustfeuerwaffe beurteilt. Ein Führen dieser Waffe liegt dem Beschwerdeführer nicht zur Last, weshalb die diesbezügliche Bestreitung eines entsprechenden Tatverhaltens ins Leere geht.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher, wie auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt, zur Gänze unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Karl M*** nach "der zweiten Strafstufe" (richtig: dem zweiten Strafsatz) des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten.

Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, neun einschlägige Vorstrafen, wobei auch wiederholte Freiheitsstrafen keine Besserung erzielen konnten und sogar die Voraussetzungen nach § 39 StGB vorliegen, sowie den raschen Rückfall und den hohen Schaden; als mildernd hielt es dem Angeklagten M*** zugute, daß es teilweise beim Versuch des Diebstahls geblieben ist.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte Karl M*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr sowie deren teilbedingte Nachsicht gemäß § 43 a StGB an.

Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Die vom Erstgericht in Ansehung des Berufungswerbers festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen lediglich insoweit einer - wenngleich im Ergebnis nicht besonders ins Gewicht fallenden - Korrektur, als dem Angeklagten auch als mildernd zugute zu halten ist, daß er hinsichtlich des Vergehens nach dem Waffengesetz in der Hauptverhandlung letztlich geständig gewesen ist (S 363/II) und daß er hinsichtlich der Diebstähle immerhin durch seine Angaben einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat. Im übrigen wurden jedoch die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers kann nach den Verfahrensergebnissen keine Rede davon sein, daß er an den Diebstählen nur unter Einwirkung des Mittäters W*** mitgewirkt habe; ebensowenig kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung an diesen Diebstählen gesprochen werden. Dem Berufungswerber kann daher weder der Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB noch jener des § 34 Z 6 StGB zugute gehalten werden. Soweit er den Milderungsgrund des § 34 Z 16 StGB mit der Begründung ins Treffen führt, er habe durch seine Angaben vor den Sicherheitsorganen die einzelnen Fahrten zu den Gasthäusern aufgedeckt, so verkennt er das Wesen dieses Milderungsgrundes: Mildernd ist darnach, wenn der Täter sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde. Von einer Selbststellung des Berufungswerbers unter den geschilderten Voraussetzungen kann indes nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein; Derartiges wird auch in der Berufung nicht behauptet. Die reklamierten weiteren Milderungsgründe liegen demnach nicht vor.

Ausgehend von den gegebenen Strafzumessungsgründen, vor allem unter entsprechender Berücksichtigung der mehreren Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und des äußerst raschen Rückfalls nach Verbüßung einer wegen Diebstahls verhängten einjährigen Freiheitsstrafe, erweist sich (trotz des hinzugekommenen weiteren Milderungsgrundes) die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls als überhöht; sie entspricht vielmehr durchaus der Schwere der Schuld des Berufungswerbers, weshalb eine Reduzierung nicht in Betracht kam. Dem Begehren um Anwendung des § 43 a (Abs. 3) StGB stehen das stark getrübte Vorleben des Berufungswerbers sowie der besonders rasche Rückfall entgegen. Auch in diesem Punkt erweist sich daher die Berufung als nicht begründet.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

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