OGH 2Ob160/89

OGH2Ob160/8931.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Karl J***, technischer Angestellter, Stadtplatz 23, 3400 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Sonja U***, Angestellte, Anton Baumgartner-Straße 44/A6/4/4, 1230 Wien, vertreten durch Dr. Maximilian Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.130,-- s.A., Revisionsstreitwert S 8.065,--, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1989, GZ 42 R 35/89-17, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 10. Oktober 1988, GZ 5 C 1687/88b-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger forderte an Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall S 16.130 s.A.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 12.097,50 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 4.032,50 s.A. ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen den abweisenden Teil des Ersturteiles gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge; hingegen wurde der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß insgesamt dem Kläger S 8.065 s.A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 8.065 s.A. abgewiesen wurde.

Die - mangels eines Anspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs. 3 ZPO - unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung des Betrages von S 8.065 s.A. und beantragt Abänderung im Sinne des Zuspruches dieses Betrages; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000 nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist der Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll; letzlich somit der Wert des Streitgegenstandes, über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll (Fasching ZPR Rz 1861).

Der Kläger bekämpft in seiner Revision die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 8.065 s.A. Der Beschwerdegegenstand übersteigt daher den Betrag von S 15.000 nicht, sodaß die gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässige Revision gemäß § 507 Abs. 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre. Da das Erstgericht dies unterlassen hat, oblag die Zurückweisung dem Obersten Gerichtshof.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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