OGH 6Ob1523/89

OGH6Ob1523/8918.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich P***, Universitätsprofessor, 1180 Wien, Gentzgasse 129, vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Martin P***, Privater, 1040 Wien, Waaggasse 2/4/6/53, vertreten durch Dr. Herbert Eichenseder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 255.494,78 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.Februar 1989, GZ 14 R 274/88-82, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO liegt ausschließlich hinsichtlich der Anwendung des § 273 ZPO in der vom Berufungsgericht gewählten Form vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspricht zwar nicht ausdrücklich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weil - soweit ersichtlich - ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht an ihn herangetragen wurde; es trifft aber zu, daß der Frage, ob § 273 ZPO nur zur Festsetzung eines Betrages oder auch zu dessen "Absetzung" angewendet werden kann, erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt.

Dieser die erhebliche Rechtsfrage betreffende Anspruchsteil übersteigt jedoch nicht S 15.000. Nach § 273 ZPO wurden nämlich nur die Detektivkosten für Erhebungen im Haus Hütteldorferstraße 54 und Clerfaytgasse 10 bestimmt, die nach den Behauptungen des Klägers am

24. und 25.Jänner 1977 durchgeführt wurden (siehe S 5 f der außerordentlichen Revision = AS 521 f). Hiefür begehrte er S 7.092 und S 8.188, unter Ausschaltung der für die Autobereitstellung verrechneten und auch sonst vom Berufungsgericht nicht zugesprochenen Auslagen aber nur S 6.396 und S 6.732 (s. Beilagen D und E), zusammen also S 13.128 sowie 18 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag; das ergibt incl. Umsatzsteuer S 15.491,04. Vom Berufungsgericht wurden diese Erhebungskosten, sofern sie dem Grunde nach zu Recht bestehen sollten, der Höhe nach gemäß § 273 ZPO mit

S 1.900 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, zusammen also S 2.242 bewertet. Hieraus ergibt sich, daß der von der außerordentlichen Revision betroffene abweisende gemäß § 273 ZPO bestimmte Anspruchsteil nur

S 13.249,04 beträgt.

Sofern aber eine erhebliche Rechtsfrage nur Anspruchsteile unter den Revisionsgrenzen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO betrifft, ist die Revision ungeachtet des höheren Gesamtbeschwerdegegenstandes nicht zulässig (Petrasch, ÖJZ 1983, 200 insb. 201); denn die Bestimmung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO kann nur im Zusammenhang mit den Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO verstanden werden. Andernfalls wäre die Revision auch dann zulässig, wenn nur zu einem winzigen Bruchteil des Beschwerdegegenstandes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorläge, was nicht Sinn dieser Bestimmung sein kann (EvBl. 1987/194; 6 Ob 1538/86 ua, zuletzt 8 Ob 1540/88).

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Revision nicht zulässig ist, weil der Anspruchsteil, der die erhebliche Rechtsfrage betrifft, unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO liegt.

Stichworte