Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger nur Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche angebliche Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32).
In der Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, denn die Vorinstanzen haben auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, daß es dem Kläger nach seinem Gesundheitszustand möglich ist, den Beruf eines Portiers ohne Einschränkung auszuüben und nicht nur, wie nunmehr in der Revision behauptet wird, Teiltätigkeiten dieses Berufes zu verrichten. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen zur Feststellung der mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbundenen Anforderungen eines Sachverständigengutachtens und legen sie dieses den Feststellungen zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstößt, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar.
Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)