OGH 4Nd516/89

OGH4Nd516/8920.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Redl in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. Oktober 1989 verstorbenen Josef P***, Pensionist, zuletzt wohnhaft gewesen in Semmering, infolge Antrages der erblasserischen Witwe Aloisia P***, Hausfrau, auf

Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Kindberg den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Delegierung der Abhandlung der Verlassenschaft nach Josef P*** vom Bezirksgericht Gloggnitz an das Bezirksgericht Kindberg wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin noch keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr deshalb ein Antragsrecht nach § 31 JN (derzeit) nicht zusteht (NZ 1969, 39; 8 Ob 533/80; 5 Nd 506/82 uva; zuletzt etwa 8 Nd 501/89; 6 Nd 505/89).

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