Spruch:
- 1.) Dem Rekurs des Vaters wird nicht Folge gegeben.
- 2.) Dem Rekurs der Mutter wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird in seinem ersten Punkt, soweit sich dieser auf Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes vom 15.6.1989, ON 412, bezieht, aufgehoben und dem Rekursgericht insoweit eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen
Text
Begründung
In der am 3.4.1989 vor dem Erstgericht aufgenommenen Niederschrift stellte Ilse G*** den Antrag, das Stadtjugendamt Krems an der Donau vom Amt des Unterhaltssachwalters der beiden Kinder zu entheben. Sie sei auf Grund einer mit dem Vater der Kinder getroffenen Vereinbarung nunmehr in der Lage, für den Unterhalt der Kinder selbst zu sorgen (ON 401). Einen gleichen Antrag (ON 404) stellte auch Peter G*** als Vater unter Hinweis auf einen am 3.4.1989 vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich (ON 401, S 306 f).
Der Magistrat der Stadt Krems, Stadtjugendamt, stimmte diesen Anträgen zu (ON 411).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.6.1989, ON 412, Punkt 1, wurden die Anträge gleichwohl abgewiesen, weil noch Unterhaltsrückstände des Unterhaltsschuldners bestünden. Die zweite Instanz wies den Rekurs der Eltern zurück. Sei der Jugendwohlfahrtsträger besonderer Sachwalter von Kindern zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, so bestehe im Unterhaltsfestsetzungs- und Unterhaltsbemessungsverfahren keine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Mutter, auch wenn ihr die Vertretungsbefugnis in allen übrigen Angelegenheiten zukomme. Auch der Rekurs des Vaters sei unzulässig, weil durch die Bestellung eines besonderen Sachwalters für die Kinder zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche, aber auch durch die Aufrechterhaltung dieses Vertretungsverhältnisses, in die Rechtssphäre des unterhaltspflichtigen Vaters nicht eingegriffen werde. Gegen diesen Beschluß (im dargestellten Umfang) wendet sich der Rekurs ("Revisionsrekurs") sowohl der Mutter als auch des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Rekurs der Mutter ist berechtigt.
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß nach Bestellung eines besonderen Sachwalters für die Kinder zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Mutter im Unterhaltsfestsetzungs- und Unterhaltsbemessungsverfahren nicht besteht. Hier handelt es sich aber beim (noch) bekämpften Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht um ein Unterhaltsfestsetzungs- oder Unterhaltsbemessungsverfahren, sondern um den sowohl von der Mutter als auch vom Vater gestellten Antrag, das Stadtjugendamt Krems vom Amt des Unterhaltssachwalters zu entheben. Hatte die Mutter mit Rücksicht auf von ihr angegebene Schwierigkeiten bei der Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge die Bestellung eines besonderen Sachwalters zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder begehrt, so kann ihr, da ihr die Obsorge über die Kinder zusteht, nicht verwehrt werden, die Enthebung des besonderen Sachwalters zu beantragen, weil die Schwierigkeiten bei der Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen weggefallen seien.
Die Zurückweisung des Rekurses der Mutter erweist sich daher insoweit als verfehlt, so daß dem Rekursgericht in diesem Punkt eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zuweisungsgrund aufzutragen war.
Der Oberste Gerichtshof teilt dagegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß durch die Bestellung eines besonderen Sachwalters der Kinder für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, aber auch durch die Aufrechterhaltung des Vertretungsverhältnisses, in die Rechtssphäre des unterhaltspflichtigen Vaters - dem nicht die Obrsorge über die Kinder zusteht - nicht eingegriffen wird, so daß der Vater durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht beschwert ist. Mit Recht hat deshalb die zweite Instanz den Rekurs des Vaters insoweit zurückgewiesen.
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