OGH 12Os149/89

OGH12Os149/897.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Dezember 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm. Peter W*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2.Juni 1989, GZ 14 Vr 1.340/85-413, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 1.August 1989 zugestellt (S 256/IX). Die Ausführung der in der Hauptverhandlung angemeldeten Rechtsmittel des Angeklagten wurde am 29.August 1989 zur Post gegeben (vgl S 283, 304/IX).

Der Verteidiger ging ersichtlich davon aus, daß ihm im vorliegenden Fall zur Ausführung der Beschwerde- und Berufungsgründe die verlängerte Frist von 4 Wochen offenstünde (§§ 285 Abs. 3, 294 Abs. 2 StPO), weil an insgesamt 7 Tagen (23., 24. und 25.Jänner;

29. und 30.März; 1. und 2.Juni 1989) verhandelt worden war. Er übersieht dabei allerdings, daß die zum Urteil führende (einheitliche) Hauptverhandlung vom 1. und 2.Juni 1989 eine wegen des Ablaufs von mehr als einem Monat seit der Vertagung der Hauptverhandlung vom 29. und 30.März 1989 notwendig gewordene Wiederholung derselben (§ 276 a, zweiter Satz, StPO) darstellte und daß jene ihrerseits eine Neudurchführung nach Vertagung der ersten Hauptverhandlung vom 23. bis 25.Jänner 1989 gewesen war. Im Fall einer nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholten Hauptverhandlung verlängert sich aber die Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die neu begonnene Hauptverhandlung an mehr als 5 Tagen stattgefunden hat.

Dauert sie kürzer - hier: 2 Tage - so beträgt die Rechtsmittelfrist auch dann nur 14 Tage, wenn - aber nicht einmal dies trifft hier zu - die frühere Hauptverhandlung an mehr als 5 Tagen stattgefunden hat (13 Os 168/88; MTA StPO6 Anm II zu § 270; JAB zum StRÄG 1987 359 BlgNR 17. GP, 42, 1.Sp., 2.Abs.).

Da somit die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dkfm. Peter W*** außerhalb der hier zum Tragen kommenden Frist von 14 Tagen ab Urteilszustellung eingebracht worden ist und der Beschwerdeführer auch in deren Anmeldung (S 132/IX) keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).

In gleicher Weise war - schon vom Obersten Gerichtshof (15 Os 68/88 ua) - mit der Berufung des Angeklagten zu verfahren, weil deren Ausführung ebenfalls verspätet ist, ihre Anmeldung (S 132/IX) aber, obwohl mehr als eine Strafe ausgesprochen worden ist, keine Erklärung darüber enthält, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (§§ 294 Abs. 2, 296 Abs. 2 StPO). Über die (rechtzeitige) Berufung der Staatsanwaltschaft wird hingegen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

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