Spruch:
Der Beschwerde des Angeklagten F*** wird nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
Der am 22.April 1948 geborene Wolfgang F*** und der am 6. Jänner 1938 geborene Josef M*** wurden wegen der ihnen (nach den im ersten Rechtsgang aufrecht gebliebenen Schuldsprüchen) zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB gemäß dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu je zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Im Umfang der im ersten Rechtsgang verfügten Urteilsaufhebung ergingen Teilfreisprüche gemäß dem § 259 Z 3 StPO.
Gegen dieses Urteil meldeten (jeweils rechtzeitig und ohne Konkretisierung des Anfechtungswillens) Wolfgang F*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Josef M*** hingegen ausschließlich Berufung an. Während die beiden Angeklagten ihre Berufungen in der Folge (erneut rechtzeitig) ausführten, ließ Wolfgang F*** seine Nichtigkeitsbeschwerde unausgeführt. Dieses Rechtsmittel wurde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe vom Erstgericht zurückgewiesen (§ 285 a Z 2 StPO). Diesen Beschluß bekämpft der Angeklagte Wolfgang F*** mit Beschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der (im einzelnen abermals nicht näher konkretisierte) Einwand, dem Berufungsvorbringen (auch im ersten Rechtsgang, soweit in der hier aktuellen Berufungsausführung darauf Bezug genommen werde) seien "grobe Verstöße gegen die Strafzumessung" im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO zu entnehmen, weshalb es sich sachlich als Ausführung der (angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde darstelle, findet in den bezogenen (lediglich auf vermeintliche zusätzliche Milderungsgründe und ein Mißverhältnis zwischen Schadenshöhe und Strafausmaß abstellenden) Rechtsmittelausführungen keine Deckung. Da mithin die Voraussetzungen des § 285 a Z 2 StPO vorlagen, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*** vom Vorsitzenden des Schöffensenates zu Recht zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß selbst Umstände, die tatsächlich der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO unterfallen, gemäß dem § 283 Abs. 1 StPO in der Neufassung der Strafgesetznovelle 1989, BGBl. 242, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII.GP, Seite 5).
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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