OGH 9ObA303/89

OGH9ObA303/896.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Schrank und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eleonore G***, Angestellte, Schwarzach, Schlattweg 9, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Firma I***-C*** Anlage- und Treuhandgesellschaft mbH, Bregenz, Arlbergstraße 139, vertreten durch Dr.Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 107.007,63 S sA (Revisionsstreitwert 82.260,63 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1989, GZ 5 Ra 81/89-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Jänner 1989, GZ 33 Cga 66/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Soweit die Revisionswerberin die neuerliche Einvernahme des bereits vom Erstgericht vernommenen Zeugen Egon R*** durch das Berufungsgericht vermißt, bekämpft sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Aber auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines im Berufungsverfahren geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz - Unterlassung der Anleitung der beklagten Partei zur (neuerlichen) Beweisführung durch den Zeugen Dipl.Ing.Reinhard K*** - verneint, macht die Revisionswerberin keinen Mangel des Berufungsverfahrens geltend. Nach ständiger Rechtsprechung kann nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (siehe RZ 1989/16).

Mit den weiteren Ausführungen, das Erstgericht habe festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis am 31.März 1988 endete, das Berufungsgericht sei hingegen aktenwidrig von einem Ende des Arbeitsverhältnisses mit 9.Dezember 1987 ausgegangen, bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit die übereinstimmende und zutreffende Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die von einer fristwidrigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 2.Dezember 1987 zum 9.Dezember 1987 und dementsprechend von einem analog § 29 Abs. 1 AngG für die Berechnung der Kündigungsentschädigung heranzuziehenden fiktiven Endtermin 31. März 1988 ausgegangen sind (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 646 f mwH). Da das Arbeitsverhältnis und damit die Arbeitspflicht der Klägerin bereits am 9.Dezember 1987 endete, ist nur der Verdienst der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt für die Bemessung der von ihr geltend gemachten Ansprüche heranzuziehen und die von der Revisionswerberin vermißte Feststellung über den Verdienst der Klägerin in der Zeit vom 1.April 1987 bis 31.März 1988 für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Im übrigen kann auf die dazu erstatteten zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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