OGH 14Os166/89 (14Os167/89)

OGH14Os166/89 (14Os167/89)6.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg L*** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.April 1989, GZ 9 d E Vr 2108/89-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Angeklagten Ludwig H*** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1989, GZ 9 d E Vr 2108/89-9, verletzt hinsichtlich des Verurteilten Ludwig H*** das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem Ludwig H*** betreffenden Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wird von der über Ludwig H*** verhängten (siebenmonatigen) Freiheitsstrafe ein Teil von 5 (fünf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten (§§ 488 Z 7, 458 Abs. 2 StPO) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.April 1989, GZ 9 d E Vr 2108/89-9, wurde (ua) der am 5.Mai 1968 geborene Ludwig H*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und (ersichtlich nach § 129 StGB) zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß § "43 a StPO" (richtig: 43 a Abs. 3 StGB) ein Teil der Strafe, nämlich vier Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich faßte das Landesgericht den Beschluß, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der vom Jugendgerichtshof Wien über H*** mit dem Urteil vom 7.Mai 1985, AZ 3 a Vr 2164/84, verhängten Freiheitsstrafe abzusehen. Das Urteil erwuchs nach ungenütztem Verstreichen der dem öffentlichen Ankläger offenstehenden Rechtsmittelfrist am 21.April 1989 in Rechtskraft. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde bisher - abgesehen von der gemäß § 38 StGB angerechneten (elfstündigen) Vorhaft - nicht vollzogen. Über die vom Verurteilten gegen die Abweisung (ON 22) seines Strafaufschubsantrages (ON 21) erhobene Beschwerde ist vom Oberlandesgericht Wien (zum AZ 23 Bs 436/89) noch nicht entschieden worden.

Rechtliche Beurteilung

Das bezeichnete Urteil verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe hätte somit höchstens zweieindrittel Monate betragen dürfen. Durch die Bestimmung des unbedingten Teiles der Strafe mit drei Monaten wurde die hier zulässige Obergrenze zum Nachteil des Angeklagten (§§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 11 StPO) überschritten. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Ausspruchs über die teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe) mit Neubemessung des bedingt nachgesehenen Teiles der Strafe zu beheben. Die aus dem Spruch ersichtliche Aufteilung war zur Erreichung der Strafzwecke geboten.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

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