OGH 9ObA333/89

OGH9ObA333/896.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Schrank und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gustav R***, Angestellter, Wien 22., Siebenbürgerstraße 48/16/16, vertreten durch Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** Warenhandel Gesellschaft mbH, Wien 10., Oberlaaerstraße 300-306, vertreten durch Dr. Friedrich Willheim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (Streitwert 658.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 1989, GZ 34 Ra 66/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Februar 1989, GZ 23 Cga 1202/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.744,40 S (darin 2.957,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Begehrens des Klägers auf Anfechtung der Entlassung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er weiter darauf beharrt, seine Entlassung sei aus verwerflichen Gründen erfolgt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er sich vielmehr in einem in Ablichtungen verteilten Schreiben vom 13. Dezember 1988 erhebliche Ehrverletzungen gegenüber Mitbediensteten im Sinne des § 27 Z 6 AngG schuldig gemacht, in dem er etwa den Personalchef als "vertrottelt" bezeichnete. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt gemäß § 106 Abs. 2 ArbVG voraus, daß ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist (9 Ob A 74/88 ua). Auf die der Revision aufgeworfene Frage, ob die Zustimmungserklärung des Betriebsrats zur Entlassung einer Sittenwidrigkeitskontrolle gemäß § 879 ABGB standhält, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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