Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17.744,40 S (darin 2.957,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des Begehrens des Klägers auf Anfechtung der Entlassung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er weiter darauf beharrt, seine Entlassung sei aus verwerflichen Gründen erfolgt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er sich vielmehr in einem in Ablichtungen verteilten Schreiben vom 13. Dezember 1988 erhebliche Ehrverletzungen gegenüber Mitbediensteten im Sinne des § 27 Z 6 AngG schuldig gemacht, in dem er etwa den Personalchef als "vertrottelt" bezeichnete. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt gemäß § 106 Abs. 2 ArbVG voraus, daß ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist (9 Ob A 74/88 ua). Auf die der Revision aufgeworfene Frage, ob die Zustimmungserklärung des Betriebsrats zur Entlassung einer Sittenwidrigkeitskontrolle gemäß § 879 ABGB standhält, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)