Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.532,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 548,80 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die vorliegende Klage wurde mit 25. Jänner 1980 (in der Revision offenbar irrtümlich 25. Jänner 1988) datiert. Nach den Feststellungen ging der der klagenden Partei im Rahmen der Drittschuldnerexekution überwiesenen Forderung eine Forderung der Beklagten (der Drittschuldnerin) gegen den Verpflichteten vor, die bis November 1984 durch entsprechende Lohneinbehalte abgestattet wurde. Die Revisionswerberin macht nun ausschließlich geltend, die Klage wäre abzuweisen gewesen, weil die Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig gewesen sei und die Fälligkeit erst im Lauf des Verfahrens (während der Zeit, während der das Verfahren vom 15. Juli 1983 bis 22. Mai 1986 ruhte) eingetreten sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 406 erster Satz ZPO ist die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Daß im Zeitpunkt der Klageeinbringung der erhobene Anspruch nicht fällig war, steht einer stattgebenden Entscheidung nicht im Wege, wenn er spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung fällig geworden ist. Daß aber die Fälligkeit in diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war, wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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