Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger nur die unbekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlußfolgerungen gewonnen wurde.
Der Kläger hat in der Berufung keinen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Die Unterlassung der Parteieneinvernahme könnte aber nur einen Verfahrensmangel, nicht aber eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes darstellen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG bestehen keine Bedenken (SSV-NF 2/14).
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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