OGH 10ObS401/89

OGH10ObS401/895.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Reinhard Keibl (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karoline H***, Pensionistin, 1180 Wien, Thimiggasse 67/5/3, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** G***, 1101 Wien,

Wienerbergstraße 15-19, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kostenersatzes bei Anstaltspflege infolge Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1989, GZ 32 Rs 98/89-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen und das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.September 1988, GZ 5 Cgs 1528/87-30, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt 5 Cgs 1528/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Akt 32 Rs 98/89 des Oberlandesgerichtes Wien werden dem

Oberlandesgericht Wien

zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils vom 26.6.1989, 32 Rs 98/89-37, durch Beisetzen des nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 30.000 S übersteigt, falls dies verneint wird, auch durch Beisetzen des dann nach Z 2 leg cit nötigen Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 leg cit zulässig ist, und einer kurzen Begründung des oder der Aussprüche.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 30.3.1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Kostenersatz für die stationäre Pflege im Sanatorium R*** über den 22.7.1986 hinaus unter Berufung auf § 144 Abs 3 ASVG ab.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage ist - nach

Einschränkung - auf Leistung des beantragten Pflegekostenersatzes für die Zeit vom 22.7. bis 9.9.1986 gerichtet, wobei im Klagebegehren zulässigerweise (§ 82 Abs 3 Z 1 ASGG) kein bestimmter Geldbetrag angeführt ist. Bei Zugrundelegung des von der beklagten Partei für die stationäre Pflege der Klägerin im genannten Sanatorium für die Zeit vom 25.6. bis 22.7.1986 geleisteten Kostenersatzes dürfte der Wert des Streitgegenstandes 30.000 S nicht übersteigen.

Das Erstgericht wies das eingeschränkte Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht verwarf die das gesamte erstgerichtliche Urteil bekämpfende Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß und gab der Berufung im übrigen mit Urteil nicht Folge.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung und das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Bemerkt sei, daß Art. XXXVII Z 3 bis 5 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, durch den die §§ 45 bis 47 ASGG geändert werden, nach Art. XLI Z 5 der zitierten Novelle noch nicht anzuwenden ist. Die zitierten Paragraphen sind daher noch im alten Wortlaut anzuwenden.

Nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob er 30.000 S übersteigt. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es auch auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 (ASGG) zulässig ist. Nach § 45 Abs 5 ASGG hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.

Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine wiederkehrende Leistung, sondern der behauptete Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer Anstaltspflege im Sanatorium R*** in der Zeit vom 22.7. bis 9.9.1986. Ein solches Verfahren fällt nicht unter § 45 Abs 5 ASGG.

Das Berufungsgericht hätte daher seinem Urteil jedenfalls den Ausspruch nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG, allenfalls auch den nach Z 2 leg cit beisetzen und dies nach § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.

Die Unterlassung dieses Ausspruches (dieser Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984, 15; Petrasch,

Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ÖJZ 1985, 257 Ä300Ü).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO in der nach Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch anzuwendenden bisherigen Fassung; Petrasch aaO).

Schon jetzt sei darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes darstellt (SSV-NF 1/36 mwN ua).

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