OGH 7Ob711/89

OGH7Ob711/8930.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 16. Mai 1971 geborenen mj. Florian K***, infolge Revisionsrekurses der Mutter Mag. pharm. Brigitte R***, Wien 19., Hohe Warte 23 b, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 1989, GZ 47 R 492/89-113, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. Mai 1989, GZ 2 P 156/78-108, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Rekursgericht ua. aus, daß der Vater Mag. Erhard K*** mit Ablauf des 30. September 1989 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mj. Florian K*** zur Gänze enthoben wird.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.

Der angefochtene Beschluß wurde der Mutter Mag. Brigitte R*** am 23. Oktober 1989 persönlich zugestellt. Am 7. November 1989 überreichte sie der Rechtspflegerin beim Erstgericht das Rechtsmittel, das auch mit einem Eingangsvermerk des Erstgerichtes vom selben Tage versehen wurde. Gemäß § 11 Abs.1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Bei der Berechnung dieser Frist ist gemäß § 7 AußStrG, § 125 Abs.1 ZPO der Tag der Zustellung nicht mitzurechnen. Der Revisionsrekurs wurde daher erst am 15. Tag nach der Zustellung, somit verspätet, bei Gericht überreicht. Gemäß § 11 Abs.2 AußStrG bleibt es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter einem "Dritten" im Sinne dieser Bestimmung ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (GlUNF 5299; SZ 18/121 uva). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, daß eine Abänderung der Entscheidung für einen solchen Dritten, nämlich den Vater, der mit dem angefochtenen Beschluß aus einer Unterhaltsverpflichtung entlassen wurde, zum Nachteil gereichen würde. Der verspätete Revisionsrekurs muß daher zurückgewiesen werden.

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