Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.281,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.380,29, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger fuhr am 13.1.1983 in dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen O 209.474 auf dem Beifahrersitz mit. Der Erstbeklagte fuhr gegen 19,30 Uhr auf der Hinterschlager Bezirksstraße Nr 1551 von Hinterschlag kommend in Richtung Berging. Im Gemeindegebiet von Peilstein bei Km 1,531 geriet er mit dem PKW in einer Linkskurve infolge Straßenglätte ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab, wobei sich das Fahrzeug mehrmals überschlug. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalls mit Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 11.7.1983, U 71/83-14, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 25 % hinsichtlich seines Schmerzengeldanspruchs wegen Nichtverwendung des Sicherheitsgurts und des Zuspruchs eines Teilschmerzengelds von S 5.000,-- in dem gegen den Erstbeklagten durchgeführten Strafverfahren die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,009.287,92 sA (Schmerzengeld, Fahrt- und Besuchskosten, Kosten für Aushilfskräfte und Verdienstentgang); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für seine künftigen Unfallschäden - hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche nur zu 75 % - gerichtetes Feststellungsbegehren, dem mit Teilanerkenntnisurteil (ON 12) zum Teil stattgegeben wurde. Dem Grund nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß den Erstbeklagten, wie sich aus dessen strafgerichtlicher Verurteilung ergebe, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe.
Die Beklagten wendeten dem Grund nach im wesentlichen ein, der Kläger und der Erstbeklagte hätten sich am Unfallstag um ca 15 Uhr in Rohrbach getroffen. Der Erstbeklagte habe im Beisein des Klägers im Gasthaus "ZUR W***" drei Gespritzte getrunken. In der Folge hätten sich die beiden in das Gasthaus W*** begeben, wo der Erstbeklagte zumindest einen halben Liter Bier zu sich genommen habe. Der Erstbeklagte sei durch diesen Alkoholkonsum fahruntüchtig gewesen, was für den Kläger vor Antritt der Unglücksfahrt erkennbar gewesen sei. Der Kläger habe daher ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel zu vertreten.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1,000.023,92 sA an den Kläger; seinem Feststellungsbegehren gab es (unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils ON 12) vollinhaltlich statt. Das auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 9.264,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren allein noch strittige Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers wegen Mitfahrens mit einem alkoholbeeinträchtigten Lenker von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am Unfallstag hielten sich der Kläger und der Erstbeklagte am Nachmittag im Gasthaus "ZUR W***" in Rohrbach auf. Der Erstbeklagte trank dort drei Gespritzte (Weißwein). Er kam etwa eine halbe Stunde vor dem Kläger in dieses Lokal. Dann saßen die beiden zusammen an einem Tisch. Der Erstbeklagte befand sich etwa von 15 bis 17 Uhr in diesem Gasthaus. Er hatte höchstens einen Gespritzten (Weißwein) getrunken, als sich der Kläger zu ihm setzte. Zwischen 18 und 19 Uhr hielten sich dann der Kläger und der Erstbeklagte noch im Gasthaus K*** in Hinterschlag auf, wo der Erstbeklagte einen halben Liter Bier konsumierte. Auch der Kläger hatte in diesen beiden Gasthäusern alkoholische Getränke in nicht mehr feststellbarem Ausmaß zu sich genommen. Die Gastwirte in beiden vom Kläger und vom Erstbeklagten besuchten Lokalen haben keine Alkoholbeeinträchtigung beim Erstbeklagten festgestellt. Der Erstbeklagte verhielt sich diesbezüglich normal und unauffällig.
Nach dem Unfall wurden der Kläger und der Erstbeklagte in das Krankenhaus Rohrbach eingeliefert. Der behandelnde Assistenzarzt Dr. M*** stellte um etwa 19,30 Uhr anläßlich der ärztlichen Versorgung des Erstbeklagten bei diesem Alkoholgeruch aus dem Mund fest, sodaß Verdacht auf Alkoholisierung beim Erstbeklagten bestand. An der Unfallstelle waren der Kläger und auch der Erstbeklagte nicht ansprechbar. Es bestand auch für die erhebenden Gendarmeriebeamten bei beiden verletzten Personen der Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung. Da auch die Lenkereigenschaft nicht eindeutig festgestellt werden konnte, weil sich der Erstbeklagte weigerte, Angaben über den Unfallshergang und darüber zu machen, wer den PKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt hatte, wurde über richterliche Verfügung beim Kläger und auch beim Erstbeklagten eine Blutabnahme zum Zweck der Blutalkoholbestimmung angeordnet. Nach Einlieferung in das Krankenhaus war der Erstbeklagte wohl ansprechbar, stimmte aber einer Blutabnahme zum Zweck der Blutalkoholbestimmung nicht zu. Erst am 14.1.1983 erklärte sich der Erstbeklagte bereit, Blut abnehmen zu lassen. An diesem Tag wurde um etwa 12 Uhr eine Blutabnahme beim Erstbeklagten vorgenommen. Das Ergebnis ergab praktisch einen Leerwert (0,05 %o Alkohol als Mittelwert), sodaß eine Rückrechnung auf den Unfallszeitpunkt nicht mehr möglich war. Am 14.1.1983 füllte der Assistenzarzt Dr. M*** einen Erhebungsbogen über die Alkoholbeeinträchtigung beim Erstbeklagten aus. Er bejahte hiebei die Alkoholbeeinträchtigung (mindestens 0,8 %o Blutalkoholgehalt) und die Fahruntüchtigkeit zum Unfallszeitpunkt, wobei die Fahruntüchtigkeit durch verminderte Reaktionsfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung (unabhängig von der Höhe des Blutalkoholgehalts) verursacht gewesen sei.
Bei einem Alkoholkonsum des Erstbeklagten von drei Gespritzten (Weißwein) und einem halben Liter Bier errechnet sich ein theoretischer Höchstblutalkoholspiegel von "0,78 1/2 Promille". Da sich dieser Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum, nämlich von 15 bis 19 Uhr, hinzog, war der Blutalkoholspiegel beim Erstbeklagten zum Unfallszeitpunkt unbedeutend, somit unter 0,8 %o. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der Kläger wohl gewußt habe, daß der Erstbeklagte Alkohol zu sich genommen hatte, wobei der Erstbeklagte zum Unfallszeitpunkt allerdings nur einen Blutalkoholspiegel unter 0,8 %o aufwies. Da nicht festgestellt werden konnte, daß der Erstbeklagte zum Zeitpunkt des Fahrtantritts fahruntüchtig gewesen sei, bedürfe es keiner Erörterung der Frage, ob dem Kläger diese Fahruntüchtigkeit auch aufgefallen sei bzw ob er davon Kenntnis gehabt habe. Die bloße Kenntnis, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeugs Alkohol zu sich genommen hatte, begründe kein Mitverschulden des Klägers. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Zu der von den Beklagten erhobenen Beweis- und Tatsachenrüge führte es aus, es sei den Beklagten zuzugeben, daß es nicht ganz unbedenklich erscheine, wenn das Erstgericht hinsichtlich des Umfangs des Alkoholkonsums und der Wahrnehmbarkeit der Alkoholisierungsmerkmale beim Erstbeklagten den Aussagen der Gastwirte den Vorzug gegenüber den Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen Dr. M*** gelegentlich der versuchten Blutabnahme beim Erstbeklagten eingeräumt habe. Von der Beweiswürdigung des Erstgerichts bleibe aber dabei der berechtigte Hinweis, daß Indizien für die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht im Protokoll über die Aufforderung zur Blutabnahme bzw der Blutabnahme am folgenden Tag aufschienen, sondern in der Krankengeschichte des Krankenhauses Rohrbach, die gar nicht von Dr. M***, sondern von der Aufnahmeärztin Dr. K*** abgefaßt worden sei. Der Zeuge Dr. M*** habe zwar die dort aufscheinenden Alkoholisierungsmerkmale bestätigt, habe aber die Frage nach dem Alkoholisierungsgrad nicht präzise beantworten können, wozu noch komme, daß auch mit den Angaben in der Krankengeschichte über mangelnde Orientiertheit des Erstbeklagten nicht nur Alkoholisierungsmerkmale, sondern auch Folgen der schweren Verletzungen registriert worden seien. Immerhin hätten die Beweisergebnisse auch zur Annahme eines Alkoholisierungstatbestands durch das Strafgericht nicht ausgereicht. Insoweit sei das Substrat eher inhomogen, sodaß selbst aus dem Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. J*** als eines eher nur indirekten Beweisergebnisses, daß die Alkoholisierung auch für einen Laien erkennbar gewesen sein müßte, nähere Feststellungen, welche Ausfälle nun der Kläger am Lenker vor dem Unfall als Folge des Alkoholkonsums hätte wahrnehmen können, nicht zu treffen seien. Für solche Annahmen bestehe sowohl eine Unsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen als auch des Ergebnisses in dem Sinn, daß dem Kläger weder nachgewiesen werden könne, welche Alkoholmengen der Erstbeklagte in seiner Gegenwart konsumiert habe, noch wie sich dies vor dem Eintritt der schweren Verletzungen in seinem Gehaben ausgewirkt habe. Aus dem Alkoholgeruch auf eine Fahrunfähigkeit zu schließen, erscheine ungewiß, weil sich ein solcher auch schon nach dem raschen Konsum von einem Glas Bier oder Wein einstellen könne. Auf gerötete Bindehäute achte der Laie eher nicht, einen Finger-Nasen-Test nehme er nicht vor. Der Gesichtsausdruck könne höchstens auf eine allgemeine Neigung zum Alkoholkonsum schließen lassen, nicht aber darauf, daß der Lenker deshalb hic et nunc fahruntüchtig wäre. Dazu passe auch - im negativen Sinn - die Aussage des Zeugen Dr. M***, daß er eben über den Grad der Alkoholisierung keine näheren Angaben machen könne. Mögen also auch die erstgerichtlichen Feststellungen über den genauen Alkoholkonsum des Erstbeklagten vom Berufungsgericht nicht übernommen werden können, auch nicht die positive Feststellung, daß man dem Erstbeklagten eine Alkoholisierung nicht angemerkt habe, so bleibe doch, daß es umgekehrt an einem Nachweis der Erkennbarkeit der Alkoholisierung des Erstbeklagten für den Kläger im Sinne einer von ihm damit erkannten Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten fehle. An diesem in den Rahmen der erstgerichtlichen Feststellungen fallenden Ergebnis bestünden keine Bedenken des Berufungsgerichts, die zu einer Beweiswiederholung hätten Anlaß geben müssen. Die dargestellten Bedenken gegen akzessorische Details der erstgerichtlichen Feststellungen träfen nicht das Ergebnis, daß eine für den Laien sichtbare Alkoholisierung nicht nachgewiesen habe werden können. Demnach erweise sich die Beweisrüge der Beklagten letzten Endes doch als unbegründet. Die erstgerichtlichen Feststellungen würden also vom Berufungsgericht insoweit übernommen, als dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne, er hätte die Alkoholisierung des Erstbeklagten in einem Ausmaß erkannt, daß er hätdt annehmen müssen, der Erstbeklagte sei fahruntüchtig.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, den Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraue und bei einem von diesem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall Schaden erleide, treffe nur dann ein Mitverschulden, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung könne sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt gewesen sei. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befinde. Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gingen zu Lasten desjenigen, den die Beweispflicht für das Mitverschulden des Fahrgasts treffe. Der Mitfahrer sei nicht verpflichtet, den Fahrer hinsichtlich seines Alkoholgenusses zu überwachen oder ihn vor Antritt der Fahrt über die von ihm genossene Alkoholmenge zu befragen, auch wenn bedenkliche Anzeichen fehlten.
Aus diesen Grundsätzen folge in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts, daß den Beklagten der ihnen obliegende Beweis eines Mitverschuldens des Klägers nicht gelungen sei. Das Erstgericht habe demnach mit Recht ein Mitverschulden des Klägers wegen Mitfahrens mit einem durch den Genuß von Alkohol in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Lenker verneint.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie, wie ihren Revisionsausführungen eindeutig zu entnehmen ist, insoweit, als dem Kläger ein Betrag von S 308.213,74 sA zugesprochen und seinem Feststellungsbegehren in Ansehung eines Viertels seiner künftigen Unfallschäden stattgegeben wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, "das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung der Berufung abzuändern." Trotz dieses ungewöhnlichen Revisionsantrags besteht kein Anlaß zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens oder zur Zurückweisung der Revision, weil sich der Umfang der Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch die Beklagten aus ihren Revisionsausführungen zweifelsfrei ergibt.
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagten versuchen mit ihren Rechtsmittelausführungen darzutun, daß dem Kläger ein mit einem Viertel zu bewertendes Mitverschulden anzulasten sei, weil er sich nach den hier festgestellten Umständen einem Lenker anvertraut habe, der durch Alkoholgenuß für den Kläger erkennbar in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft den Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall Schaden erleidet, nur dann ein Mitverschulden, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte. Die Frage, ob jemand Kenntnis von einem bestimmten Sachverhalt hat, ist eine Tatfrage; ob die Alkoholisierung des Fahrers durch den Fahrgast bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, ist hingegen eine Rechtsfrage. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossenen Alkoholmengen bekannt waren. Es ist daher nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befinde. Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehen zu Lasten desjenigen, den die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrgasts trifft (ZVR 1988/118; ZVR 1989/24 mwN; zuletzt 2 Ob 87, 88/89). Daß im vorliegenden Fall der Kläger von einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Erstbeklagten Kenntnis hatte, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen keineswegs. Zu beurteilen bleibt daher nur, ob solche Umstände vorlagen, aus denen der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit das Vorliegen einer derartigen Alkoholisierung beim Erstbeklagten erkennen hätte müssen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht, das ohne Beweiswiederholung von positiven Feststellungen des Erstgerichts abging und sie in tatsächlicher Hinsicht durch die Negativfeststellung, daß das Vorliegen von Umständen, aus denen der Kläger eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Erstbeklagten erschließen hätte können, nicht festgestellt werden kann, ersetzte, damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzte, weil ein in dieser Richtung dem Berufungsgericht anzulastender Verfahrensverstoß in der Revision der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Geht man von der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsgrundlage aus, wozu auch die erwähnte Negativfeststellung zählt, dann kann dem Kläger nicht angelastet werden, daß er von einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Erstbeklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis hätte haben müssen, weil eben in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden konnte, daß Anhaltspunkte dafür für den Kläger vorhanden waren.
Damit erweist sich die Rechtsrüge der Beklagten als unberechtigt. Ihrer Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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