OGH 8Ob1003/89

OGH8Ob1003/8923.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***, Bekleidungshandel Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Edith S***, Kauffrau, 2.) Karl-Heinz S***, Kaufmann, vertreten durch Dr. Günther Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000,-- s.A, infolge außerodentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. September 1989, GZ 4 R 129/89-32, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil

a/ die Erstbeklagte infolge des zum Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Erklärung noch nicht abgegebenen Mietrechtsverzichtes der klagenden Partei auch nicht rechtswirksam auf die Zurückforderung der Ablösezahlung verzichten konnte (§ 27 Abs. 3 MRG) und

b/ der Zweitbeklagte aufgrund der seiner wechselschuldnerischen Mithaftung für die Verbindlichkeit der Erstbeklagten - die keine Bürgschaft, sondern eine besondere Form des Eintretens für die Schuld eines anderen durch Begründung einer Wechselverpflichtung darstellt (vgl Baumbach-Hefermehl, WuSch R16 Rz 89 zu Art 17 WG; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere11 § 12/VI) - als Causa dienenden Sicherungsabrede ("zur Besicherung der Restkaufpreisforderung": AS 109) der klagenden Partei als unmittelbarer Wechselnehmerin und Partnerin der Sicherungsabrede den Nichtbestand der besicherten Verbindlichkeit entgegenhalten kann.

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