Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.243,46 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.040,57 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in Ansehung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleiches zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
In Punkt 10 der Vereinbarung vom 16.Oktober 1984 verzichtete der Kläger "als Teilausgleich für alle durch ihn der Beklagten zugefügten Schäden auf alle Abfertigungsansprüche". Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger ihm zugerechnete Schäden in der Höhe von S 680.000,-- bekanntgegeben worden; dazu kam noch der Schaden betreffend die Baustelle Hotel A*** St.Johann, der der Höhe nach nicht feststand. Dem vom Kläger mit rund S 750.000,-- bezifferten Abfertigungsanspruch standen jedenfalls von der beklagten Partei geltend gemachte Schadenersatzforderungen in entsprechender Höhe gegenüber.
Ob ein Verzicht des Klägers auf Abfertigungsansprüche im Hinblick darauf zulässig war, daß er von der beklagten Partei entlassen worden war - der Kläger hat das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zugestanden - und die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur über seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgte, kann unerörtert bleiben. Punkt 10 der Vereinbarung beinhaltet nämlich keinen einseitigen Verzicht des Klägers auf die Abfertigungsansprüche, sondern vielmehr einen Vergleich, in dem die gegenseitigen Ansprüche aufgerechnet wurden, wobei der Abstandnahme des Klägers von der Geltendmachung des im Hinblick auf die Entlassung zumindest sehr fragwürdigen Abfertigungsanspruchs ein entsprechendes Zugeständnis der beklagten Partei gegenüberstand. Diese Vereinbarung konnte jedenfalls rechtswirksam geschlossen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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