Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ 591, Grundbuch 49233 Steyr. Mit seinen Eigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der im Hause (Damberggasse 10) betriebenen "Gastwirtschaft" verbunden.
Unter CLNr. 1 a ist auf den Miteigentumsansteilen 4 bis 13 (Berta A***, Rosa W***, Abdul Hamid B***, Marianne B***, Mag. Herwig F***, Dr. Tilman Horst S***, Ernestine R***, Wilhelm A*** und Karoline A*** für die B*** B*** Steyr Gesellschaft mbH das Fruchtgenußrecht am Gastwirtschaftsvorgarten und an dem hinter dem Hause gelegenen Teil des Grundstückes .1683 und .1684 gemäß Punkt 5. des Kaufvertrages vom 2. März 1955 einverleibt.
Mit dem am 10. Jänner 1989 eingebrachten Antrag begehrte Johann L***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef L***, die Einverleibung der Übertragung des genannten Fruchtgenußrechts der Ausübung nach auf ihn auf Lebensdauer der B*** B*** Steyr Gesellschaft mbH ob den Anteilen 4, 5, 7, 10 bis 13 (das sind alle Miteigentumsanteile mit Ausnahme jener des Antragstellers und jener, hinsichtlich welcher eine solche Eintragung bereits bewilligt worden war).
Das Erstgericht bewilligte den Antrag.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Beschluß von den Mit- und Wohnungseigentümern Wilhelm A*** (Anteil 12), Berta A*** (Anteil 4), Rosa W*** (Anteil 5), Marianne B*** (Anteil 7 und 10), Ernestine R*** (Anteil 11) und Karoline A*** (Anteil 13) erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag abwies und dem Erstgericht die Anmerkung der Abweisung des Antrages auftrug. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 1. August 1989 (durch postamtliche Hinterlegung) und am 31. Juli 1989 dessen Machthaber Dr. Josef L*** zugestellt. Der von Dr. Josef L*** namens des Antragstellers gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs wurde am 30. August 1989 zur Post gegeben und langte am 31. August 1989 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 126 Abs 2 GBG), aber verspätet.
Hier beträgt die Rekursfrist nach § 123 Abs 1 GBG 30 Tage. Bei ihrer Berechnung dürfen gemäß Abs 2 des in der zuvor erwähnten Gesetzesbestimmung genannten § 81 GBG die Tage, während deren sich die beim Grundbuchsgericht zu überreichende (Rekurs-)Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (RPflgSlg 891; NZ 1980, 147 ua). Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung (§ 81 Abs 1 GBG). Liegt - so wie hier - kein Anwendungsfall des § 119 Z 4 GBG vor, so hat die Zustellung an eine durch einen Machthaber vertretene Person nach den allgemeinen Vorschriften an den Vertreter zu erfolgen (vgl ZBl 1926/338; ZBl 1930/65; 5 Ob 5/82; Schuppich, AnwBl 1965/113). Im vorliegenden Fall wurde somit der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vertreter des Antragstellers ausgelöst. Der von Dr. Josef L*** namens des Antragstellers erhobene, am 31. Tag nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an ihn bei Gericht eingelangte Revisionsrekurs ist daher verspätet. Der Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden.
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