OGH 10ObS357/89

OGH10ObS357/8921.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Günter Eberhard (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emma R***, Schneiderin, 3040 Neulengbach, Liechtensteinstraße 263, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1090 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 1989, GZ 31 Rs 99/89-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. November 1988, GZ 33 Cgs 67/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision werden überwiegend die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft; dies ist jedoch unzulässig (vgl. § 2 Abs.1 ASGG iVm § 503 ZPO). Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 1/32; JBl. 1988, 197 uva), an der er trotz der Kritik von Kuderna (FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) festhielt (10 Ob S 236/89 ua), mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG; vgl. hiezu auch SSV-NF 1/37 und 1/68). Durch die psychogenen Anfälle, die nach den Feststellungen des Erstgerichtes in Abständen von mehreren Monaten auftreten, wobei die Frequenz abnimmt, die nur wenige Stunden dauern und nach deren Abklingen die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben ist, wird die Klägerin nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Sie begründe daher den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. SSV-NF 2/20).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.

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