OGH 6Ob654/89 (6Ob655/89)

OGH6Ob654/89 (6Ob655/89)16.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sigmund S***, Hotelier, 6100 Seefeld, Hotel Klosterbräu, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** Gesellschaft mbH, 6060 Hall in Tirol, Burgfrieden 5, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr und Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 726.000 S sA und Unterlassung (Gesamtstreitwert: 826.000 S), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Mai 1989, GZ 1 R 41/89-33, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Oktober 1988, GZ 8 Cg 17/87-26, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung

Über das Vermögen der Beklagten ist nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1989, S 95/89, der Anschlußkonkurs eröffnet worden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 7 Abs. 1 KO werden alle anhängigen Streitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im § 6 Abs. 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - zu denen der vorliegende Rechtsstreit nicht zählt - unterbrochen. Aus diesem Grunde sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (EvBl. 1978/57; EvBl. 1979/115; SZ 56/32; SZ 59/45; ÖBl. 1988, 30 uva).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte