OGH 1Ob1544/89

OGH1Ob1544/8915.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold D***, Pensionist, Texing, Hinterberg 13, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Ing. W. W*** Gesellschaft mbH, Traismauer, Gärtenring 36, vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Einwilligung in einen Kaufvertrag (Streitwert S 75.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. September 1989, GZ 15 R 41/89-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Katharina M*** verkaufte mit Kaufvertrag vom 22.9.1978 an die beklagte Partei das Grundstück 344/5 KG Franzhausen. Punkt XIII dieses Vertrages lautet: "Nach völliger Ausbeutung des gegenständlichen Grundstückes unter Berücksichtigung aller diesbezüglich gemachten behördlichen Auflagen und Bedingungen verpflichtet sich die Käuferin, das ganze Grundstück zu rekultivieren und dazu den gelagerten Humus gleichmäßig zu verteilen. Sie räumt weiters der Verkäuferin und deren durch die Einantwortungsurkunde nach ihr ausgewiesenen Rechtsnachfolgern das Wiederkaufsrecht am gesamten Grundstück ein und erklärt die Verkäuferin hiezu im eigenen Namen und namens ihrer Erben die Vertragsannahme. Für diesen Wiederkauf wird hiemit ein Kaufpreis von S 1,-- pro m2 vereinbart. Für diesen Kaufpreis gilt die oben vereinbarte Wertsicherungsklausel gleichermaßen." Der Kläger ist eingeantworteter Alleinerbe der am 27.1.1980 verstorbenen Katharina M***.

Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, in den Abschluß des Wiederkaufsvertrages einzuwilligen, in eventu eine Aufsandungserklärung abzugeben, aus dem Grunde des § 1070 ABGB ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist unzulässig.

Die Vorschrift des § 1070 ABGB, wonach der Vorbehalt des Wiederkaufes dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit gebührt und er sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen kann, ist zwingender Natur (JBl. 1988, 35; SZ 60/37; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1070). Die in der außerordentlichen Revision angeführten Belegstellen (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 739 f und Aicher aaO Rz 6) betreffen nicht die gesetzlich unzulässige Vererblichkeit und Unübertragbarkeit eines Wiederkaufsrechtes, sondern beschäftigen sich mit der Frage, ob die Vereinbarung eines Wiederkaufsvorbehaltes zugunsten eines Dritten zulässig ist und ob dieser Begünstigte dem Vertrag beitreten müsse. Gerade auch Mayer-Maly führt aber aaO aus, daß das Unübertragbarkeitsprinzip und das Unvererblichkeitsprinzip sich dagegen richten, daß ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt werde. Gerade ein solcher Wechsel wird aber durch Punkt XIII des Kaufvertrages angestrebt. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vertragsbestimmung war ausschließlich Katharina M*** auf ihre Lebenszeit Wiederkaufsberechtigte. Ansprüche ihres Rechtsnachfolges könnten naturgemäß erst nach ihrem Tod entstehen, sodaß bis zu ihrem Tod ein Wiederkaufsrecht eines Dritten auch nicht neben dem Wiederkaufsrecht der Verkäuferin bestanden hat. Die Übertragung des Wiederkaufsrechtes an die Erben ist aber ausgeschlossen (GlU 988; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 1070).

Die Vorinstanzen wichen nicht von einheitlicher Lehre und Rechtsprechung ab, die außerordentliche Revision ist unzulässig.

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