Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Der beschäftigungslose Ulrich H*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB (A I a-c) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (B a und b) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (E I) schuldig erkannt.
Danach hat er in Innsbruck am 1.November 1988 dem Ernst S*** 9.000 S und am 9.November 1988 der Brigitte S*** 2.000 S, eine Armbanduhr im Wert von 28.000 S, eine Silberhalskette im Wert von mindestens 3.000 S und Kosmetikartikel im Gesamtwert von 1.500 S gestohlen (A I a und b) sowie Taschen und ein Ausweisetui der genannten Personen weggeworfen und damit dauernd entzogen (B a und b). Darüber hinaus hat H*** durch Einsteigen in die Wohnung der Karin A*** in Schwaz am 10.November 1988 zwei Jacken und eine Stretchhose im Gesamtwert von 2.000 S gestohlen (A I c) und die dabei erbeuteten Urkunden (Reisepaß, Führer- und Zulassungsschein) weggeworfen (E I).
Ulrich H*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 a und 10 StPO geltend.
Die vom Schöffengericht nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände weitgehend, aber keineswegs isoliert auf die Aussage der geständigen Mitangeklagten gestützten Feststellungen zum Schuldspruch des Nichtigkeitswerbers begegnen keinen erheblichen Bedenken. Den in der Rechtsmittelausführung geäußerten Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers fehlt überwiegend die aktenmäßige Deckung, denn die Zeugen F*** und S*** haben (zu A I a) die Anwesenheit des H*** zur Tatzeit nächst dem Tatort bzw. im Verkaufsraum deponiert (S. 121 f., 124 f., II). Die Rechtsrüge übersieht, daß weder die Individualisierung im Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z. 1 StPO) noch die Konkretisierung des Diebstahls zum Nachteil der Brigitte S*** (A I b) in den Gründen Tatumstände bezeichnen, welche eine Einbruchsqualifikation (§ 129 Z. 1 StGB) bedingen. Es erging auch zutreffend diesbezüglich kein Schuldspruch. Die einheitliche Verurteilung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB ergibt sich vielmehr aus der Bestimmung des § 29 StGB und der unbekämpften Tatsache, daß das Diebstahlsfaktum A I c durch Einsteigen in einen Wohnraum verübt worden ist, was die Beschwerde ersichtlich übergeht.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO) und teils mangels gesetzmäßiger Ausführung (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) zurückzuweisen. Dieses Schicksal teilt (gemäß §§ 294 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 296 Abs. 2 StPO) die Berufung des Ulrich H***, weil er eine Ausführung dieses Rechtsmittels nicht erstattet (S. 241, II) und auch bei der Berufungsanmeldung (S. 140, II) nicht erklärt hat, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den ebenfalls im Urteil enthaltenen Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet.
Unbegründet ist die ebenfalls nicht ausgeführte, dennoch aber meritorisch zu erledigende Beschwerde des Ulrich H*** (S. 140, II) gegen den Widerruf der bedingten Entlassung. Diesen Ausspruch erfordert der rasche, massive und einschlägige Rückfall um den oftmals einschlägig vorbestraften Rechtsbrecher (siehe § 39 StGB) von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB).
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