Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO).
Text
Gründe:
Der am 5.März 1923 geborene staatenlose Berufsspieler und gelegentliche Taxilenker Josef O*** wurde (im zweiten Rechtsgang) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (A) sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG (B) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien
gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen worden ist, gekauft und sonst an sich gebracht, verheimlicht, verhandelt und zwar dadurch, daß er im Zeitraum Ende 1985 bis August 1987 in zahlreichen Tathandlungen Zigaretten, die von unbekannten Tätern zollunredlich in das Inland gebracht worden waren, gekauft und später verhandelt hat, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich 40.000 Zigaretten der Marke Rothmans, die er an Friedrich W*** (A I),
100.000 Zigaretten der Marken Marlboro, Lucky Strike und Dunhill, die er an Christian P*** (A II), und
40.000 Zigaretten verschiedener Marken, die er an Karl K*** (A III) verkaufte sowie
74.900 Zigaretten verschiedener Marken, 325 Zigarren sowie 20 Flaschen russischen Wodka, die er für unbekannte Täter verwahrte (A IV),
ferner durch die zu A beschriebene Handlungsweise Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft, sonst an sich gebracht, verheimlicht oder verhandelt, und zwar 180.000 Zigaretten gekauft und verhandelt sowie 94.900 Zigaretten, 325 Zigarren und 20 Flaschen russischen Wodka an sich gebracht und verheimlicht (B).
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Durch die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Einholung einer Auskunft der Casino-AG zum Beweis dafür, daß er aus seiner Spielertätigkeit ein Einkommen bezogen habe, sowie auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Casino-AG zum Beweis, daß es Übung im Casino sei, "daß derjenige, der gewinnt, Geld an Leute, die verlieren, abgibt, als Darlehen oder als solche wie auch immer" (S. 470), erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verkürzt (Z. 4).
In der Beschwerde wird, mit den vorstehenden Formulierungen nicht ganz übereinstimmend, behauptet, durch die begehrten Beweisaufnahmen wäre zu erweisen, daß der Nichtigkeitswerber als Spieler regelmäßig gewinne, sodaß er es nicht notwendig gehabt habe, durch die ihm angelasteten Handlungen sich Einnahmen zu verschaffen und daß die ihm zur Last gelegten Taten nicht einem Gewinnstreben entsprungen seien. Indes geht die Prozeßrüge fehl, weil auch der angestrebte Beweis eines Spielereinkommens und des - fallweisen, nämlich gewinnbedingten - Verleihens von Geld die erstrichterliche Begründung für gewerbsmäßiges Handeln nicht entkräften könnte:
nämlich das Fehlen einer - regelmäßigen und
geordneten - Beschäftigung sowie die Wiederholung der Straftaten durch einen längeren Zeitraum.
Rechtliche Beurteilung
Nicht berechtigt ist auch die Mängelrüge (Z. 5), in welcher eine Urteilsunvollständigkeit darin erblickt wird, daß das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, er hätte die Waren von einem Unbekannten namens "Adam" dafür erhalten, daß er diesem Geld geliehen und dieses nicht zurückerhalten hätte, übergangen habe. Es wird nämlich nicht nur in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgehalten, daß "diese Verantwortung" unglaubwürdig sei, sondern auch schon im Urteilstenor unterstellt, der Beschwerdeführer habe die Konterbande gekauft und später an W***, P*** und K*** verkauft. Überdies wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es sei nicht glaubhaft, daß der Angeklagte die Tabakwaren und die alkoholischen Getränke für andere bloß verwahrt habe (S. 482). Das Schöffengericht hat sich sonach mit der hier relevierten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers auseinandergesetzt. Nach eingehender Prüfung des Beschwerdevorbringens kam der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (Z. 5 a).
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a wegen Verneinung der gerichtlichen Zuständigkeit mangels Gewerbsmäßigkeit) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Ausführung, weil sie nicht die Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem der Rechtsmittelwerber behauptet, er hätte gerade das Erzielen eines fortlaufenden Einkommens nicht angestrebt und solcherart die gewerbsmäßige Tatbegehung in Zweifel zu ziehen trachtet, übergeht er die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei ein ebensolches Einkommen zu verschaffen (S. 481 Mitte).
Da es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (§ 285 Abs. 1 StPO), ist eine Verweisung auf das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde im ersten Rechtsgang unzulässig und daher unbeachtlich.
Die Beschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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