OGH 9ObA284/89

OGH9ObA284/898.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert Z***, Tankwart, Wien 19., Heiligenstädterstraße 142/9, vertreten durch Dr. Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard W***, Inhaber einer Tankstelle, Wien 21., Pragerstraße 94, vertreten durch Dr. Georgia Alince, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 44.672,95 brutto und S 6.041,04 netto je sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 1989, GZ 32 Ra 32/89-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Dezember 1988, GZ 17 Cga 1111/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die am 12. August 1988 vom Kläger abgegebenen Erklärungen seien als Austritt zu werten, folgendes zu entgegnen:

Die Austrittserklärung ist dem Empfänger gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugeben. Der Arbeitgeber als Erklärungsempfänger muß daraus zweifelsfrei erkennen können, daß der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig löst (Arb. 9.258; Ind. 1977/2, 1031; Krejci in Rummel ABGB Rz 10 zu § 1162; Martinek-Schwarz AngG6 541; vgl. auch Kuderna, Entlassungsrecht, 11, hinsichtlich der Entlassungserklärung). Die Reaktion des Klägers auf den Vorwurf diverser Pflichtwidrigkeiten durch den Beklagten - wenn der Beklagte das von ihm glaube, würde er gehen - ist keine hinreichend deutliche und zweifelsfreie Austrittserklärung, zumal der Kläger daraufhin nicht den Betrieb verließ, sondern dem Beklagten etwa 15 Minuten später erklärte, er müsse wegen einer einige Tage zuvor bei der Arbeit erlittenen Fußverletzung zum Arzt. Die mit einer Bedingung verknüpfte und damit schon für sich keineswegs ausreichend deutliche und bestimmte Erklärung des Klägers hätte aber nur dann einen sicheren Schluß auf seine Austrittsabsicht erlaubt, wenn dieser Erklärung ein entsprechendes Verhalten gefolgt wäre (vgl. Arb. 9.217 und Ind. 1977/2, 1031). Da im Hinblick auf das gegen eine Austrittsabsicht sprechende Verhalten gar keine ernstliche Erklärung des Klägers, das Arbeitsverhältnis zu lösen, vorlag, ist die Abforderung der Tankstellenschlüssel der Brieftasche und der Arbeitskleidung durch den Beklagten (anläßlich der Erklärung des Klägers er müsse zum Arzt) nicht als Zustimmung zur Austrittserklärung des Klägers, sondern als einseitige Entlassungserklärung zu werten, die der Kläger mit der Bemerkung zur Kenntnis nahm, dann werde er "schön langsam gehen" (ähnlich 9 Ob A 267/88). Der Beklagte hat aber weder eine (gerechtfertigte) Entlassung behauptet noch Entlassungsgründe vorgebracht. Er hat dem Klagsanspruch lediglich die Behauptung eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts entgegengesetzt. Umstände, die eine Entlassung des Klägers rechtfertigen könnten, liegen im übrigen nach den Feststellungen nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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