Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) die am 2.April 1948 geborene Anna F***, geborene P***, geschiedene C***, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 21.Juli 1988 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhaltne der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der "PSK-Bank AG" durch die Behauptung, eine zahlungswillige und zahlungsfähige Darlehensnehmerin zu sein, sowie unter Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung der "Handelsagentur Franz S***", mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 300.000 S zu verleiten versucht, wodurch die genannte Bank in dieser Höhe am Vermögen geschädigt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Entgegen dem eine unzureichende Begründung reklamierenden Einwand (Z 5) findet die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagten - der überdies das vorsätzliche Erwecken des falschen Eindrucks (auch) der Zahlungswilligkeit zur Last liegt - schon bei der Einreichung des Kreditantrages klar war, daß sie bei ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eine monatliche Rückzahlungsrate von 3.808 S nicht werde leisten können und demzufolge schon zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des in Rede stehenden Vermögensschadens bei der kreditauszahlenden Bank ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, in ihren für glaubwürdig erachteten Angaben vor dem Untersuchungsrichter volle Deckung. Demnach hatte sie zum Tatzeitpunkt bei einem monatlichen Einkommen von 8.000 bis 10.000 S als Prostituierte und fallweisen Provisionseinkünften aus der Vermittlung von Fenstersanierungen in der monatlichen Höhe von rund 1.000 S Schuldverpflichtungen von rund 250.000 S, darunter Alimentationszahlungen für ihr Kind von 143.000 S, zu erfüllen, sodaß sie sich von Exekutionen bedrängt in dieser "Notlage" zu der inkriminierten Verhaltensweise verleiten ließ, wobei ihr auch bewußt war, daß sie von dem der Bank herauszulocken beabsichtigten Darlehensbetrag 50.000 bis 60.000 S an den abgesondert verfolgten Gustav G*** für dessen Vermittlungstätigkeit bei der Beschaffung der Arbeitsbestätigung (mit unrichtigem Inhalt) zu bezahlen haben werde (US 6 ff iVm S 42, 94, 95, 96).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht auch die zuvor erwähnte Provisionszahlung von 1.000 S monatlich bei der Berechnung der Zahlungsverpflichtungen der Angeklagten keinesfalls mit Stillschweigen übergangen; es hat vielmehr abermals der eigenen Darstellung der Angeklagten folgend zum Ausdruck gebracht, daß sie schon damals die Ausübung der Prostitution aufgeben und nur mehr für den Mitangeklagten S*** Fenstersanierungsaufträge hereinbringen wollte, wofür sie sich ein Einkommen in etwa gleicher Höhe (von 10.000 S) erwartete (US 10 iVm S 96).
Mit der Behauptung aber, sie hätte in Zukunft anstelle der damaligen Unterhaltsverpflichtung von 2.800 S nur mehr 1.000 S monatlich bezahlt, mußte sich das Erstgerict angesichts des Umstands, daß die Angeklagte auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keinen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gestellt hatte, ebensowenig auseinandersetzen wie mit der von ihr ins Treffen geführten Motivation für die Kreditbeschaffung mittels einer fingierten Arbeitsbestätigung.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich auch aus der Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung für den Obersten Gerichtshof - nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das dabei zutage tretende Bestreben der Beschwerdeführerin, aus den Beweisergebnissen andere, für sie günstigere Schlüsse zu ziehen, als dies das Schöffengericht im Weg der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getan hat, muß daher versagen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher die Angeklagte einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite reklamiert, geht nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen (US 3, 8, 11, 12) aus, wonach sie bei Einreichung des Kreditantrages nicht nur mit Täuschungs- sondern auch mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Solcherart bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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