OGH 2Nd18/89

OGH2Nd18/8930.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard C***, Angestellter, Sechshauser Straße 79/16, 1150 Wien, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** A*** V***-AG, Hietzinger

Kai 101-105, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 71.500,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt zugewiesen.

Text

Begründung

Am 7. Februar 1987 ereignete sich in Tschirnig (die Unfallstelle liegt im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 226.724 und Winfried G*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen K 261.207 beteiligt waren.

Mit seiner beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Er behauptete, daß Winfried G*** den Unfall allein verschuldet habe.

Die Beklagte lastete dem Kläger das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall an und berief sich zum Nachweis ihrer Behauptungen über den Unfallshergang unter anderem auf die Vornahme eines Ortsaugenscheins, auf das einzuholende Gutachten eines Sachverständigen und die Einvernahme von fünf im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaften Zeugen.

Die Beklagte beantragte die Delegierung dieser Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt aus Zweckmäßigkeitsgründen. Der Kläger sprach sich dagegen aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Es handelt sich um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt ereignet hat. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 16/88; 2 Nd 7/89 ua). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung der Parteien die Vornahme des von der Beklagten beantragten Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen kaum zu umgehen sein dürfte und daß überdies die von der Beklagten beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen.

Unter diesen Umständen liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vom Gericht des Unfallsorts zu Ende geführt werden kann (§ 31 Abs 1 JN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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