OGH 2Nd12/89

OGH2Nd12/8930.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Van N*** BV. Centuurlaan 163, NL - 1073EJ Amsterdam, vertreten durch Dr. Herbert Pochwieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** A*** V***-AG, 1011 Wien, Brandstätte 7-9, wegen

hfl 5.483 (= S 34.323,58 s.A.), auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch zugewiesen.

Text

Begründung

Am 27. Februar 1988 gegen 22 Uhr 30, ereignete sich auf der Bundesstraße 200 in Egg, Vorarlberg, ein Verkehrsunfall, an dem der in den Niederlanden zugelassene Omnibus der Klägerin und ein vom Versicherungsnehmer der Beklagten, Helmut B***, gelenkter und gehaltener PKW beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten forderte die Klägerin an Ersatz der Reparaturkosten hfl 5.483 (= öS 34.323,58) s.A. und beantragte unter anderem die Einvernahme von drei in den Niederlanden wohnhaften Zeugen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, da das Alleinverschulden den Lenker des Omnibusses der Klägerin treffe, und wendete die ihr von ihrem Versicherungsnehmer abgetretene Schadenersatzforderung wegen des am Fahrzeug des Helmut B*** entstandenen Schadens in der Höhe von S 51.176 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein; sie beantragte die Einvernahme des in Sibratsgfäll, Vorarlberg, wohnhaften Helmut B*** als Zeugen, die Vornahme eines Ortsaugenscheins und Parteienvernehmung; gleichzeitig beantragte die Beklagte die Delegierung an das Landesgericht Feldkirch, da sich der Unfall in Vorarlberg ereignet habe und ein Augenschein zur Klärung der Verschuldensfrage erforderlich sein werde; eine Anreise von Zeugen aus den Niederlanden zum Landesgericht Feldkirch wäre überdies kürzer als nach Wien.

Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus; die namhaft gemachten Zeugen könnten aus Kostengründen im Rechtshilfeweg durch ein niederländisches Gericht vernommen werden, der Versicherungsnehmer der Beklagten durch das Bezirksgericht Bezau; es habe weder eine der Parteien noch die überwiegende Anzahl der Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Das Prozeßgericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt (2 Nd 9/82 ua.). Dies kann im vorliegenden Fall aber angenommen werden. Hiezu kommt, daß sich die Durchführung des von der Beklagten beantragten Ortsaugenscheins an der Unfallstelle unter Beiziehung eines im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässigen Verkehrs- und KFZ-Sachverständigen voraussichtlich als erforderlich erweisen wird. Selbst wenn von einer Zureise der Zeugen aus den Niederlanden Abstand genommen werden sollte, könnte zumindest der in Vorarlberg wohnhafte Zeuge Helmut B*** vor dem erkennenden Gericht vernommen und das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten vom Sachverständigen besichtigt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt daher die beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse der Klägerin, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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