Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Jänner 1986 lehnte die beklagte Partei den am 7. November 1985 eingelangten mit 24. Oktober 1985 datierten Antrag des Klägers vom 24. Oktober 1985 auf Gewährung der Invaliditätspension ab. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb erfolglos, da er nach den Ergebnissen des Verfahrens auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar war. Mit Bescheid vom 18. Mai 1988 lehnte die beklagte Partei den am 30. März 1988 eingelangten Antrag des Klägers vom 28. März 1988 auf Gewährung der Invaliditätspension nunmehr mit der Begründung ab, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Kläger die erforderliche Wartezeit nicht aufzuweisen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension zu verpflichten. Der Kläger vertritt dazu den Standpunkt, daß der für die Prüfung der Wartezeit maßgebliche Beobachtungszeitraum ausgehend von dem durch die Antragstellung im Jahr 1985, nicht jedoch durch die Antragstellung im Jahr 1988 ausgelösten Stichtag zu berechnen sei. Gehe man von einem Stichtag im Jahr 1985 aus, so sei die Wartezeit erfüllt. Die im seinerzeitigen Verfahren angenommenen Verweisungsmöglichkeiten hätten nur theoretisch bestanden, tatsächlich sei dem Kläger die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit nicht möglich gewesen. Er sei auch durchgehend beim Arbeitsamt Hartberg als arbeitssuchend gemeldet gewesen, doch sei es nicht gelungen, ihm einen entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage, wobei im wesentlichen auf die Stichtagsregelung des § 223 Abs 1 lit a ASVG verwiesen wird.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es feststellte, daß der Kläger nachstehend angeführte Versicherungszeiten erworben habe:
07/75-08/75 2 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 09/75-12/75 4 Monate Krankengeldbezug usw - Ersatzzeit 08/76-11/76 4 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 02/77-10/79 33 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 03/80-06/80 4 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 08/80-12/80 5 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 07/81-07/81 1 Monat Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 11/81-11/81 1 Monat Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 02/82-04/82 Arbeitslosigkeit ohne Bezug - Neutrale Zeit 05/82-08/82 4 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 12/82-04/83 Arbeitslosigkeit ohne Bezug - Neutrale Zeit 05/83-05/83 1 Monat Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 11/83-12/83 2 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 04/84-05/84 2 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 07/84-09/84 3 Monate Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) 01/85-01/85 1 Monat Pflichtversicherung Arbeiter PV Arb. (ASVG) Ab 1985 habe der Kläger keine Versicherungszeiten erworben. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sei der durch den Antrag vom 28. März 1988 (bei der beklagten Partei eingelangt am 30. März 1988) ausgelöste Stichtag. Da der Kläger innerhalb des - durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren 1982 und 1983 um 8 Monate verlängerten - Beobachtungszeitraumes anstatt der erforderlichen 60 Versicherungsmonate nur 51 Versicherungsmonate aufzuweisen habe und auch die ewige Anwartschaft (§ 236 Abs 4 ASVG) nicht erfüllt sei, komme seinem Begehren keine Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Unterlassung von Erhebungen beim Arbeitsamt Hartberg über die Zeiten, in denen der Kläger als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, bilde keinen Verfahrensmangel, weil es für die Entscheidung unbeachtlich sei, ob der Kläger in der Lage gewesen sei, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen. Im übrigen trat das Berufungsgericht im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 223 ASVG bestünden nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die Rechtsansicht des Klägers, daß für die Prüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen auf den durch eine frühere Antragstellung ausgelösten Stichtag zurückzugreifen sei, steht mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch. Den diesbezüglichen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Norm; der Kläger vermag auch nicht aufzuzeigen, worin er die Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze erblickt.
Wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und in zulässiger Weise ausgeführt, so hat das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen zu überprüfen. Diese Prüfung ergibt, daß das Rechtsmittel im Ergebnis im Sinn des Eventualantrages berechtigt ist.
Gemäß § 236 Abs 1 ZPO ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann, wenn der Stichtag (wie im vorliegenden Fall) vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) mindestens 60 Versicherungsmonate vorliegen. Diese für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen (§ 236 Abs 2 ASVG) innerhalb von 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen. Fallen in diesen Zeitraum neutrale Monate (§ 234 ASVG), so verlängert sich der Zeitraum um diese Monate (§ 236 Abs 3 ASVG). Als neutral sind gemäß § 234 Abs 1 Z 6 ASVG unter anderem Zeiten anzusehen, während derer der Versicherte
a) wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder b) nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war.
Der Kläger hat im Verfahren von Beginn an behauptet, daß er seit dem Vorverfahren laufend als arbeitslos gemeldet gewesen sei. Diese Behauptung blieb jedoch im Verfahren ungeprüft. Festgestellt wurde lediglich die Dauer und zeitliche Lagerung der von ihm erworbenen Versicherungsmonate (wobei darin neutrale Monate aus dem Jahr 1982 und 1983 enthalten sind). Der Frage, ob der Kläger tatsächlich seit 1985 arbeitslos gemeldet war, kommt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (wenn auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen) maßgebliche Bedeutung zu. War der Kläger nämlich seit der Antragstellung im Vorverfahren arbeitslos gemeldet, so wären diese Zeiten (sofern nicht ein Ausschlußtatbestand gemäß § 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG vorlag) bis zu dem im § 234 (2) bezeichneten Höchstausmaß als neutrale Zeiten zu berücksichtigen. Dadurch würde der Beobachtungszeitraum des § 236 Abs 2 Z 1 erster Fall ASVG weiter in die Vergangenheit erstreckt, sodaß letztlich sämtliche Versicherungszeiten, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Vorverfahren maßgeblich waren, wieder in den Beobachtungszeitraum fallen könnten. Für den Fall, daß der Kläger tatsächlich durchgehend arbeitslos gemeldet war, so könnten - sofern kein Ausschlußtatbestand (§ 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG) vorlag und die Höchstgrenze des § 234 Abs 2 ASVG nicht überschritten wurde - ausgehend von den festgestellten Versicherungszeiten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Es wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob und in welchen Zeiträumen der Kläger arbeitslos gemeldet war, sofern in diesen Zeiten kein Bezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) vorlag, aus welchen Gründen er von einem solchen Bezug ausgeschlossen war sowie wieviele Monate der im § 234 Abs 1 Z 6 lit b bezeichneten Art insgesamt vorliegen. Erst auf Grund von in dieser Richtung ergänzten Feststellungen kann beurteilt werden, ob die Wartezeit erfüllt ist.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
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