Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Verpflichteten waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 6 und EZ 36 je KG St.Georgen/Klaus, die am 28.Jänner 1988 um das Meistbot von S 4,414.000,- versteigert wurden. Die auf den Hälfteanteilen des Erstverpflichteten einverleibte Dienstbarkeit der Fruchtnießung zugunsten der Zweitverpflichteten war bei der Schätzung nicht berücksichtigt worden. Nach den Versteigerungsbedingungen sollten die zugunsten der Ausnehmerin Christine S*** auf den Liegenschaften einverleibten dinglichen Rechte (Wohnungsrecht, Ausgedings- und Fruchtgenußrechte mit dem Pfandrecht für die monatliche Forderung von S 2.000,-) vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, alle anderen auf den Liegenschaften eingetragenen Dienstbarkeiten, Ausgedinge, Reallasten und pfandrechtlich sichergestellte Forderungen nur insoweit, als sie nach ihrer Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.
Das Erstgericht verteilte das Meistbot und wies als Vorzugspost eine Grundsteuerforderung von S 1.580,- und in der bücherlichen Rangordnung den Pfandgläubigern S 261.000,- und S 3,238.640,50 zu. Es verfügte, daß für die Fruchtnießungsrechte der Zweitverpflichteten das Deckungskapital von S 940.000,- anzulegen sei, bis im Konkurs über ihr Vermögen eine Verfügung getroffen werde. Der Jahreswert der Last von S 47.000,- erfordere bei einer erzielbaren Verzinsung von 5 % das Deckungskapital von S 940.000,-. Die der betreibenden Partei vorgehende Last finde damit im Meistbot Deckung und sei vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweitverpflichteten und der Ausnehmerin nicht Folge. Ihr Rechtsmittel sei zulässig, weil sie sich nicht auf einen gesetzlichen Widerspruchsgrund stützten; der am 3. April 1989 über das Vermögen der Zweitverpflichteten eröffnete Konkurs sei vor Rekurserhebung (29.Mai 1989) vom Oberlandesgericht Wien am 12.Mai 1989 aufgehoben worden. Die Ausnehmerin habe nur geltend gemacht, sie habe nicht darauf verzichtet, daß eine weitere Verteilungstagsatzung abgehalten werde. Das Erstgericht habe die Verteilungstagsatzung am 27.Juni 1988 durchgeführt. Die Ausnehmerin habe daran teilgenommen. Die neue Anberaumung einer beendeten Verteilungstagsatzung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die bücherlichen Rechte der Ausnehmerin seien aufrecht geblieben und wirkten gegen jeden Ersteher, ihre Rechtsstellung werde durch die Verteilung des Meistbots nicht berührt. Die Zweitverpflichtete sei durch die Annahme, daß ihr Fruchtgenußrecht an den ideellen Anteilen des früheren Miteigentümers aufrecht bleibe, nicht benachteiligt. Zu Unrecht verlange sie eine Erhöhung des Deckungskapitals wegen einer erzielbaren Verzinsung von jährlich 7 %, weil bei Zutreffen dieser Veranlagungsmöglichkeit das Deckungskapital, dessen aus der zinsbringenden Anlegung anfallende Erträgnisse zur Entschädigung des Erstehers für seine dem Dienstbarkeitsberechtigten zu erbringenden Leistungen gebührten, niedriger und nicht höher festzusetzen wäre. Gegen diesen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes wenden sich die Zweitverpflichtete und die Ausnehmerin mit ihrem Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach Art XLI Z 5 WGN 1989 kommen die bisher in Geltung stehenden Vorschriften über den Revisonsrekurs zur Anwendung. Nach der besonderen Anordnung des § 239 Abs 3 EO ist gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, der Revisionsrekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO gilt daher hier nicht. Auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach § 78 EO und § 528 Abs 2 sowie § 502 Abs 4 Z 2 ZPO in der noch geltenden Fassung gegeben wären, ist der Revisionsrekurs aus den folgenden Erwägungen zurückzuweisen:
Über das Vermögen der Zweitverpflichteten wurde am 12.Juni 1989 zu 8 S 10/89 des Landesgerichtes St.Pölten erneut der Konkurs eröffnet. Die Konkurswirkungen traten mit Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist und dauern an. Durch die Eröffnung des Konkurses wurde das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen der Zweitverpflichteten ihrer freien Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO und § 2 Abs 1 KO). Mit der Konkurseröffnung wurde der Masseverwalter ausschließlich zur Vertretung der Konkursmasse berufen. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit infolge Konkurseröffnung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Soweit nicht der Masseverwalter deshalb von der Vertretung der Masse ausgeschlossen ist, weil er die Zwangsversteigerung betreibt (§ 119 KO) und dem Verpflichteten daher ausnahmsweise trotz Konkurseröffnung Parteistellung zukommt (Heller-Berger-Stix 144), ist ausschließlich der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners und allein zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Heller-Berger-Stix 143; SZ 29/82; SZ 32/91; SZ 34/165; JBl 1980, 159 ua). Dies gilt sowohl für die Stellung der Zweitverpflichteten als frühere Hälfteeigentümerin wie auch als Fruchtgenußberechtigte, weil es sich in beiden Fällen um in die Masse fallende Vermögensrechte handelt. Ihr fehlte daher die Legitimation, nach Konkurseröffnung durch ihren gewählten Rechtsvertreter ein Rechtsmittel zu erheben.
Der Revisionsrekurs der Ausnehmerin ist deshalb unzulässig, weil ihre Rechtsstellung durch den erstrichterlichen Verteilungsbeschluß in keiner Weise berührt wird. Darauf hat schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen. Sie vermag auch in ihrem Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen, inwieweit sie dadurch beschwert sein kann, daß ein Teil des Meistbots den Hypothekargläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zugewiesen und ein Teilbetrag vorerst als Deckungskapital angelegt wird, um aus dem Zinsenertrag den Ersteher für das aufrecht bleibende Fruchtgenußrecht der Zweitverpflichteten zu entschädigen. Ihre eigenen bücherlich sichergestellten Rechte sind nach den Versteigerungsbedingungen von den Erstehern ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Sie hat sich an die Ersteher zu halten und keinen Anspruch auf Zuteilung aus der Masse. Sie kann daher auch nicht dadurch beschwert sein, daß das Erstgericht nach der Abhaltung der Verteilungstagsatzung zunächst für den 23.November 1988 eine "erstreckte Tagsatzung zur Meistbotsverteilung" anberaumt, diese aber dann wieder abberaumt und "auf unbestimmte Zeit erstreckt" hat.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (JBl 1961, 605 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)