OGH 14Os115/89 (14Os116/89)

OGH14Os115/89 (14Os116/89)18.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander O*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1 f StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang S***, die Berufung des Angeklagten Alexander O*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang S*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.Juni 1989, GZ 20 x Vr 2771/89-48, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Wolfgang S*** gegen den gleichzeitig damit ergangenen Widerrufsbeschluß, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Wolfgang S*** und der Verteidiger Dr. Soyer und Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander O***, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Wolfgang S*** verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 41 StGB auf 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre erhöht. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Wolfgang S*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung des Angeklagten Alexander O*** und der Beschwerde des Angeklagten Wolfgang S*** wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen Wolfgang S*** und Alexander O*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander O*** und Wolfgang S*** aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die für jeden der beiden Angeklagten anklagekonform gestellte Hauptfrage jeweils einstimmig bejaht (und bei Wolfgang S*** die Zusatzfrage nach entschuldigendem Notstand mehrheitlich im Verhältnis 2 : 6 Stimmen verneint) hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, Wolfgang S*** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben in der Nacht zum 12.März 1989 in Leopoldsdorf Alexander O*** im einverständlichen Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Jugendlichen Karin N*** dem (Taxilenker) Boris O*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung von Waffen, indem beide Täter Gaspistolen gegen ihn richteten und ihn aufforderten, sein Geld herauszugeben und auszusteigen, fremde bewegliche Sachen, nämlich etwa 720 S Bargeld und einen Scheck über 110 S sowie einen Autoschlüssel, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Hauptfrage 1, Schuldspruch A./1./) und Wolfgang S*** zur Ausführung der geschilderten strafbaren Handlung des Alexander O*** und der Karin N*** dadurch beigetragen, daß er sie in Kenntnis ihres Raubplanes mit seinem PKW in die Nähe des (Taxi-) Standplatzes des Boris O*** brachte und mit ihnen einen Treffpunkt nach vollbrachter Tat vereinbarte, wo er auf sie wartete (Hauptfrage 2, Schuldspruch A./2./).

Rechtliche Beurteilung

Seinen Schuldspruch bekämpft Wolfgang S*** aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 6, 8, 10 a, 11 lit a und 12 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Damit wird zunächst gerügt (Z 6), neben der Hauptfrage nach schwerem Raub wären, weil durch das Vorbringen in der Hauptverhandlung indiziert, den Geschwornen auch Eventualfragen (§ 314 Abs 1 StPO) nach Beteiligung an (einfachem) Raub (ohne Verwendung von Waffen) im Sinne des § 142 Abs 1 StGB und am Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu stellen gewesen.

§ 143 StGB normiert nicht ein eigenständiges Delikt, sondern strafsatzändernde Umstände, bei deren Vorliegen der Raub strenger strafbedroht ist; als (bloße) Qualifikation setzt § 143 StGB daher die Verwirklichung des Grundtatbestandes des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB voraus. Damit geht aber die Beschwerde, soweit sie eine Eventualfrage nach §§ 12 3. Fall, 142 Abs 1 StGB anstrebt, schon im Ansatz fehl, weil die Stellung von Eventualfragen nur zulässig ist, wenn es sich um solche rechtlich verschiedene Beurteilungen derselben Tat handelt, von denen diejenige, die der Hauptfrage zugrunde liegt, die in die Eventualfrage aufzunehmende ausschließt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 15 zu § 314). Die Hauptfrage 2 lautet jedoch bereits auf das (als Beitragstäter begangene) Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, allerdings qualifiziert nach § 143 zweiter Fall StGB, wie sich aus der Bezugnahme auf die in der Hauptfrage 1 geschilderte, unter Verwendung von Waffen begangene strafbare Handlung und der ausdrücklichen Anführung der Kenntnis des Beschwerdeführers vom Raubplan der unmittelbaren Täter unmißverständlich ergibt. Die reklamierte Eventualfrage könnte gleichfalls nur auf das Verbrechen des Raubes, allerdings ohne Qualifikation, lauten, hätte also weder eine andere Erscheinungs- oder Täterschaftsform dieses Deliktes noch gar ein anderes Delikt, sondern dieselbe rechtliche Beurteilung wie die Hauptfrage zum Gegenstand. In Wahrheit wendet sich der Beschwerdeführer daher nur dagegen, daß der im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgrund des § 143 zweiter Fall StGB nicht zum Gegenstand einer (uneigentlichen) Zusatzfrage (§ 316 StPO) gemacht, sondern in die Hauptfrage nach Raub aufgenommen worden war. Dadurch werden jedoch Vorschriften über die Fragestellung nicht verletzt, weil der Schwurgerichtshof die Geschwornen ohnedies auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine Frage nur teilweise zu bejahen (vgl. Allgemeine Rechtsbelehrung 3.b), womit die Beantwortung der Hauptfrage 2 unter Ausklammerung des in Rede stehenden Erschwerungsumstandes möglich gewesen wäre (vgl. EvBl 1989/126 = NRsp 1989/137).

Die in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer selbst keinen Beuteanteil hätte erhalten sollen (AS 490, 511/I), indizieren keine Eventualfrage nach Beteiligung (bloß) an einer Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, weil sie keineswegs einen auf Bereicherung der Komplizen (also Dritter) gerichteten Vorsatz, der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Raubes genügt, ausschließen.

Die Rechtsbelehrung enthält in dem ausdrücklich alle drei Hauptfragen betreffenden Teil richtige Ausführungen sowohl zum Zueignungs- als auch Bereicherungsvorsatz (vgl. S 5, 7, 13, 15) und bezieht dies mit für die Geschwornen hinreichender Deutlichkeit auch auf die verschiedenen Täterschaftsformen (S 19 und 21) unter ausdrücklicher Bezeichnung (auch) desjenigen als Täter, der sonst zur Tatausführung beiträgt (S 21 iVm den Erläuterungen des Tätervorsatzes S 13 ff). Somit wurden die Laienrichter ausreichend darüber belehrt, daß als Beitragstäter nur strafbar ist, wer mit dem Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern. Die des weiteren gerügten Belehrungen zur äußeren Tatseite sind einerseits zutreffend, berühren aber andererseits schon nach ihrem Wortlaut lediglich den objektiven Beginn der Strafbarkeit des Beitragstäters und nicht die subjektive Tatseite.

Da eine Eventualfrage nach Beteiligung an einer Nötigung nicht gestellt wurde, durfte sich die Rechtsbelehrung auch nicht auf dieses Delikt erstrecken (§ 321 Abs 2 StPO; Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 20 zu § 345 Z 8).

Die - teils auch in der Rechtsrüge (Z 11 lit a)

enthaltene - Bekämpfung der Rechtsbelehrung (Z 8) muß deswegen

ebenso versagen.

Die in der Tatsachenrüge (Z 10 a) hervorgehobenen Umstände vermögen unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Sie beziehen sich einerseits bloß auf ein mögliches Motiv für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers (blinde Liebe zu Karin N***), schließen andererseits Bereicherungsvorsatz für Dritte nicht aus und können letztlich angesichts der den Beschwerdeführer in bezug auf seine schließlich doch geleisteten Beitragshandlungen auch in subjektiver Beziehung belastenden Angaben der unmittelbaren Täter weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung noch aktenkundige Beweisergebnisse aufzeigen, die nach den Denkgesetzen oder allgemeiner Erfahrung die im Wahrspruch enthaltenen Feststellungen erschüttern würden (EvBl 1988/116).

Mit Beziehung auf die Niederschrift der Geschwornen versucht die Rechtsrüge (Z 11 lit a) einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite insoferne abzuleiten, als sich daraus ergäbe, die Laienrichter hätten zur Verurteilung des Beschwerdeführers das Vorliegen der objektiven Tatseite als ausreichend erachtet. Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil dieser stets das Festhalten an den im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen voraussetzt. Die Niederschrift der Geschwornen kann nie Gegenstand einer Rechtsrüge sein (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 10 ff zu § 331; E 1 f, 7 zu § 345 Z 11 a).

Gleiches gilt für die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO, mit denen geltend gemacht wird, es sei lediglich die subjektive Tatseite zur Beteiligung am Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB erfüllt. Ausgehend vom Wahrspruch der Geschwornen reicht die Feststellung der Kenntnis des Raubplanes der unmittelbaren Täter bei den Förderungshandlungen des Beschwerdeführers zur Annahme auch seines auf deren unrechtmäßige Bereicherung gerichteten zumindest bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) hin. Demnach haftet der rechtlichen Beurteilung des vom Wahrspruch der Geschwornen erfaßten Verhaltens des Beschwerdeführers als Beitragstäterschaft nach § 12 3. Fall StGB zum Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB kein Fehler an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte Alexander O*** und Wolfgang S*** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu Freiheitsstrafen von je vier Jahren. Dabei wertete es bei Alexander (in der Urteilsausfertigung S 9 irrtümlich Wolfgang) O*** die einschlägigen Vorstrafen und die Hartnäckigkeit der Tatausführung wegen des Nicht-Ablassens nach ersten erfolglosen Angriffen, bei Wolfgang S*** die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung der Tat innerhalb einer offenen Probezeit nach einer Verurteilung wegen eines gleichgelagerten Delikts und ebenso dessen Hartnäckigkeit nach erfolglosen Tatangriffen auf eine Trafik und Tankstelle, als erschwerend. Als mildernd wurde bei Alexander O*** sein Geständnis, das zur Überführung des Wolfgang S*** beigetragen hat, sein Alter unter 21 Jahren, die Schadensgutmachung und die Tatverübung unter geringem Drogeneinfluß, bei Wolfgang S*** die objektive Schadensgutmachung, die bloße Beitragstäterschaft und seine Abhängigkeit gegenüber Karin N*** gewertet.

Mit den Berufungen bekämpft die Staatsanwaltschaft bei Wolfgang S*** die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung, Alexander O*** strebt Strafherabsetzung, Wolfgang S*** desgleichen sowie teilbedingte Strafnachsicht an.

Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist indes begründet. Das Geschwornengericht hat die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung bei Wolfgang S*** mit den vorliegenden zahlreichen Milderungsgründen begründet. Die außerordentliche Strafmilderung kommt jedoch wegen der im StGB normierten zeitnahen, dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt angepaßten Strafdrohungen, deren Untergrenzen auch für günstig gelagerte Fälle ausreichen, nur bei atypisch leichten Fällen des betreffenden Deliktstypus in Frage (Mayerhofer-Rieder, StGB3, E 2 a zu § 41; zuletzt 12 Os 71/89). Angesichts des überlegten Raubplanes, bei dem wegen ungünstiger Gegebenheiten die Modalitäten der Tatausführung bezüglich der Raubopfer mehrfach geändert werden mußten (Trafik, zwei Tankstellen, letztlich Taxifahrer), um den geplanten bewaffneten Raub doch noch begehen zu können, kann der Tatbeitrag des die unmittelbaren Täter zunächst zu verschiedenen in Aussicht genommenen Tatorten und letztlich zum (Taxi-) Standplatz des schließlichen Raubopfers Transportierenden, der dann vereinbarungsgemäß noch eine weite Strecke von Wien nach Niederösterreich zurücklegt, um die unmittelbaren Täter nach Tatvollendung aufzunehmen, nicht nur als atypisch leichter Fall des verwirklichten Deliktstypus angesehen werden. Dazu kommt, daß Wolfgang S*** bisher vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zwei dieser Verurteilungen liegen geringfügige Körperverletzungsdelikte zugrunde. Zuletzt wurde er jedoch vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 15.Dezember 1987 (infolge Berufungsrückziehung rechtskräftig seit 31.März 1988), GZ 20 m Vr 9139/87-24, wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, weil er am 20.August 1987 versuchte, eine Wiener Trafik zu berauben, indem er mit einem ca. 20 bis 25 cm langen dolchartigen Messer bewaffnet die Trafikantin mit der Äußerung "Das ist ein Überfall" zur Herausgabe von Bargeld bringen wollte. In Anbetracht dieses Vorlebens besteht keine begründete Aussicht, daß er auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, sodaß für die außerordentliche Strafmilderung kein Raum bleibt. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Geschwornengericht den Rückfall in offener Probezeit als eigenen Erschwerungsgrund gewertet hat, obwohl dieser Umstand nur bei Gewichtung der Schuld zu berücksichtigen ist (Mayerhofer-Rieder, StGB3, E 27 zu § 33). Das Schöffengericht hat es jedoch ebenso bei beiden Angeklagten unterlassen, den Umstand der Tatbegehung durch mehrere als erschwerend zu werten. Demnach war der Berufung des öffentlichen Anklägers Folge zu geben und die Strafe bei Wolfgang S*** auf das aus dem Spruch ersichtliche, der Schuld dieses Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Tat angepaßte Maß anzuheben.

Mit seiner Berufung war der Genannte hierauf zu verweisen. Der Angeklagte Alexander O*** hinwieder vermag in seinem Rechtsmittel keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduzierung der über ihn (ohnedies unter Anwendung des § 41 StGB) verhängten Strafe rechtfertigen könnten. Daß er lediglich in untergeordneter Weise an der Tatausführung beteiligt gewesen wäre, kann nach der Aktenlage nicht gesagt werden. Entgegen seinem Vorbringen ist im Verfahren aber auch weder eine erhebliche Drogenbeeinträchtigung noch eine besondere Abhängigkeit des O*** von Karin N***

hervorgekommen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Tatwaffen ungeladen waren, erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß keineswegs als überhöht, und zwar auch nicht in Relation zu den über die weiteren Tatbeteiligten verhängten Strafen. Seine Berufung mußte deshalb erfolglos bleiben.

Schließlich ist auch die Beschwerde (§ 494 a Abs 4 StPO) des Wolfgang S*** unbegründet. Er wurde, wie bereits dargestellt, am 15. Dezember 1987 wegen des Verbrechens des versuchten schweren (bewaffneten) Raubes zu einer bedingt nachgesehenen Strafe von fünfzehn Monaten verurteilt und wurde in der Probezeit einschlägig rückfällig. In Anbetracht der neuerlichen Verurteilung wegen Beteiligung an einem schweren (bewaffneten) Raub ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der Vollzug der Freiheitsstrafe zusätzlich zu dieser geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

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