OGH 11Os105/89

OGH11Os105/8917.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christine A*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und 2 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Juni 1989, GZ 20 x Vr 3/89-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, der Angeklagten Christine A*** und des Verteidigers Dr. Soyer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 22.November 1955 geborene Christine A*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 und 2 letzter Fall StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, am 31.Dezember 1988 in Wien Otto Z***, indem sie ihm mit einem ca. 40 cm langen Küchenmesser in das Herz stach, absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.

Die Geschwornen verneinten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach Mord einstimmig und die Eventualfrage nach Totschlag im Stimmenverhältnis 7 : 1, bejahten demgegenüber die auf absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 und 2 letzter Fall StGB) lautende Eventualfrage mit sechs gegen zwei Stimmen und ließen dementsprechend die weitere Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang unbeantwortet. Die (erste) Zusatzfrage, ob sich Christine A*** bei der in der Hauptfrage angeführten Tat nur der notwendigen Verteidigung bedient habe, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff des Otto Z*** auf ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren (§ 3 Abs. 1 erster Satz StGB), verneinten die Geschwornen stimmeneinhellig. Die (zweite) Zusatzfrage, ob Christine A*** bei Verübung der Tat lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient habe (§ 3 Abs. 2 StGB), sowie die Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung in Überschreitung der Grenze notwendiger oder angemessener Verteidigung ließen die Geschwornen unbeantwortet. Die (dritte) Zusatzfrage nach irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 StGB) wurde im Stimmenverhältnis 7 : 1 verneint, die (vierte) Zusatzfrage nach Überschreitung der Grenzen notwendiger oder angemessener Verteidigung auf Grund einer irrtümlich angenommenen Notwehrsituation blieb ebenso unbeantwortet wie die auf den beiden letztbezeichneten Zusatzfragen beruhende Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung.

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 6, 8, 9 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund vermißt die Beschwerde - nach Zurückziehung des Vorbringens zu Punkt I 1 a der Rechtsmittelausführung im Gerichtstag - eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) sowie eine Eventualfrage nach Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB), ohne in diesem Zusammenhang Verfahrensergebnisse anzuführen, die entsprechende Fragestellungen indiziert hätten. Weder nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (ON 21, 32, S 498 f/I), welches den tataktuellen Blutalkoholwert von 2,5 %o mitberücksichtigte, noch nach der eigenen, von (die unmittelbaren Modalitäten der tödlichen Stichführung ausgenommen) geordneter und detaillierter Erinnerung gekennzeichneten Verantwortung der Angeklagten lagen Anhaltspunkte für eine im Tatzeitpunkt wirksame Aufhebung ihrer Zurechnungsfähigkeit vor. Daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung angab, im Zusammenhang mit nicht mehr aktuellen Krisensituationen in psychiatrischer Behandlung gestanden zu sein (Schockzustand nach dem Selbstmord eines früheren Lebensgefährten, Alkoholmißbrauch im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Animierlokal), vermag daran nichts zu ändern. Mangels im Beweisverfahren hervorgekommener Umstände, welche die Annahme einer im Tatzeitpunkt wirksamen vollen Berauschung der Angeklagten zumindest in den näheren Bereich der Möglichkeit gerückt hätten, fehlte es dem Beschwerdestandpunkt zuwider an einem die Fragestellung in Richtung des § 287 StGB rechtfertigenden Verfahrenssubstrat.

Die Instruktionsrüge (Z 8) wendet sich im wesentlichen gegen die Belehrung der Geschwornen über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und rügt es als "unrichtig bzw. jedenfalls irreführend", wenn auf Seite 45 der Rechtsbelehrung ausgeführt wird, daß "eine Notwehrüberschreitung nur in Betracht kommt, wenn eine Notwehrsituation vorlag ....; fehlt es schon an einer Notwehrsituation, scheidet Berufung auf Notwehr und damit Notwehrüberschreitung von vornherein aus". Das Vorliegen einer Notwehrsituation im Sinn der (zu Unrecht) bekämpften Instruktionspassage stellt jedoch tatsächlich eine rechtslogisch unabdingbare Prämisse gerechter Notwehr wie auch ihrer (unter den gesetzlichen Voraussetzungen privilegierten) Überschreitung dar. § 3 Abs. 2 StGB normiert nämlich eine Besserstellung solcher Täter, die - ohne nach Abs. 1 gerechtfertigt zu sein - aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken entweder das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten (Abs. 1 erster Fall) oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedienten (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz StGB). Beiden Fällen ist gemeinsam, daß zwar ein rechtswidriger Angriff eine Notwehrsituation bewirkte, der Rechtfertigungsgrund der Notwehr dem Täter aber nicht zustatten kommt, und zwar im einen Fall wegen Überschreitung der Grenzen der an sich notwendigen Verteidigung, im anderen Fall infolge einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Angreifers durch die Abwehrhandlungen eines bloß mit einem geringen Nachteil Bedrohten. Die Beschwerdeauffassung, wonach der (Zusatz-)Frage nach Notwehrüberschreitung "immer" - ersichtlich gemeint auch bei Fehlen einer Notwehrsituation - Rechtserheblichkeit zukomme, erweist sich somit als nicht haltbar.

Das hier angewendete sogenannte Vierfragenschema (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 67 zu § 314) erweitert das (nach der Praxis häufigere) Dreifragenschema um eine gesonderte Zusatzfrage nach Notwehrexzeß und erweist sich in jenen Fällen als zweckmäßig, in denen neben der Notwehrproblematik auch Notwehrexzeß einer besonderen Prüfung bedarf. Notwehrüberschreitung setzt allerdings schon begrifflich die Bejahung einer Notwehrsituation voraus, deren rechtfertigende Wirkung jedoch wegen der überscharfen oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr nicht zum Tragen kommt.

Im übrigen vernachlässigen die Beschwerdeausführungen auch, daß die Reihenfolge der Beantwortung der Fragen in dem von der Beschwerdeführerin - wie sich auch aus den weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 8 ergibt - offenbar übersehenen Beiblatt zur Rechtsbelehrung (Beilage E/1, S 3 in der Beilagenmappe zu - richtig - ON 72) eingehend erläutert ist und im Sinn der Beschwerdeargumentation ausgeführt wird, daß bei Verneinung der Zusatzfrage 1 (nach Notwehr gemäß dem § 3 Abs. 1 erster Satz StGB) die Zusatzfrage 2 (nach Notwehrexzeß gemäß dem § 3 Abs. 2 zweiter Fall StGB) zu beantworten sei. Nichts anderes gilt für die Belehrung der Geschwornen über die Beantwortung der Zusatzfrage 4 nach Putativnotwehrexzeß aus asthenischem Affekt) und der Eventualfragen 6 und 7 (nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung in den Varianten der Notwehr- bzw. Putativnotwehrüberschreitung). Da der Rechtsbegriff der Putativnotwehr im Sinn der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts gemäß dem § 8 StGB zur Zusatzfrage 3 fehlerfrei erläutert wurde und zur (gleichfalls richtigen) Rechtsbelehrung über Notwehrüberschreitung in keinem wie immer gearteten rechtslogischen Gegensatz steht, ist der Beschwerde auch nicht zu folgen, soweit sie in diesem Zusammenhang eine Irreleitung der Geschwornen in der Richtung geltend macht, daß ihnen eine Beantwortung der Frage nach Putativnotwehrexzeß überflüssig erscheinen mußte. Aber auch soweit die Beschwerde in der Nichtbeantwortung der Zusatzfragen 2 und 4 (Notwehrüberschreitung und Putativnotwehrüberschreitung) den Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO erblickt, ist sie im Ergebnis nicht im Recht. Eine nach dieser Gesetzesbestimmung mit Nichtigkeit sanktionierte undeutliche, unvollständige oder in sich widersprechende Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen setzt nämlich voraus, daß sie - unabhängig von ihrer Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht - infolge der bezeichneten Mängel kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen gibt und daher als Grundlage für ein Urteil unbrauchbar ist (EvBl. 1974/96). Weist der Wahrspruch eine Mangelhaftigkeit in dieser Richtung auf, trifft den Schwurgerichtshof die gesetzliche Pflicht, den Geschwornen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen (§ 332 Abs. 4 StPO). Dabei hat der Schwurgerichtshof in die Prüfung des Wahrspruchs auch die Niederschrift der Geschwornen (§ 331 StPO) einzubeziehen. Daraus ergab sich aber im konkreten Fall, daß die Geschwornen die Zusatzfragen 2 (nach Notwehrüberschreitung) und 4 (nach Putativnotwehrüberschreitung) deshalb nicht beantworteten, weil (zur Zusatzfrage 2) keine Notwehrsituation angenommen worden und daher eine Notwehrüberschreitung rechtslogisch nicht denkmöglich war, sowie (zur Zusatzfrage 4) infolge der Verneinung einer Angriffsabwehr in irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation sich die Frage nach einer Überschreitung der Putativnotwehr zwangsläufig gar nicht stellte. Die dem gerügten Wahrspruch zugrunde liegende, solcherart insgesamt unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Meinungsbildung der Geschwornen, hätte sie auch (besser) in einer (ausdrücklichen) Verneinung der beiden in Rede stehenden Zusatzfragen ihren Niederschlag gefunden, beruht auf der erörterten (wie dargelegt mängelfreien) Rechtsbelehrung und entspricht - wie diese Belehrung - dem Gesetz. Davon ausgehend hatte der Schwurgerichtshof auch keinen hinreichenden Anlaß zur Einleitung eines Moniturverfahrens. Mit der Entbehrlichkeit des Verbesserungsverfahrens und der solcherart verdeutlichten Tauglichkeit des Wahrspruchs als tragfähiger Grundlage des Schuldspruchs reduziert sich das Unterbleiben einer ausdrücklichen Verneinung der Zusatzfragen nach Überschreitung der Notwehr bzw. Putativnotwehr auf ein unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unbeachtliches Formalversäumnis. Dies umsomehr als sich die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Wahrspruchs im Sinn einer eindeutigen Verneinung einer Notwehrsituation (auch unabhängig von der Niederschrift der Geschwornen) bereits aus der Tatsache der Beantwortung der Zusatzfrage 3 nach Putativnotwehr ergibt, weil allein schon die Befassung mit der Frage nach irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation denklogisch die Verneinung einer realen Notwehrlage voraussetzt.

Was schließlich gestützt auf § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO unter Hinweis auf Aggressionstendenzen des Otto Z*** indizierende Verfahrensergebnisse (Aussagen der Zeugen H*** und K***, sicherheitsbehördliche Sicherstellung eines Büschels ausgerissener Haare der Angeklagten) nach Art einer Schuldberufung gegen die Verneinung einer Notwehr- bzw. Putativnotwehrsituation vorgebracht wird, vermag nach eingehender Prüfung sämtlicher aktenkundigen Verfahrensergebnisse keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 87 Abs. 2, höherer Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Dabei wertete es die einschlägigen Vorverurteilungen als erschwerend, als mildernd hingegen die psychische und physische Ausnahmesituation der Angeklagten infolge ihrer Mißhandlung und verbalen Demütigung durch Otto Z*** und die versuchte Hilfeleistung für das Tatopfer durch Verständigung der Rettung.

Die Angeklagte strebt mit ihrer Berufung eine Strafreduktion unter Anwendung des § 41 (zu ergänzen: Abs. 1 Z 3) StGB (sinngemäß auf höchstens drei Jahre) sowie die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43 a Abs. 4 StGB) im wesentlichen mit der Begründung an, ihre fortgesetzte psychische und physische Peinigung durch den ihr gegenüber grundlos aggressiven Otto Z*** sei nur ungenügend, ihre (angesichts des Silvestertages nicht vorwerfbare) hochgradige Alkoholisierung, die begreifliche Gemütsbewegung und die Tatbegehung unter einem Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umständen überhaupt nicht als (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt worden.

Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft ihren Berufungsantrag auf Straferhöhung mit dem Hinweis auf die für das Tatopfer überraschende und jede Gegenwehr ausschließende Stichführung, die durch das Vorleben, insbesondere den Angriff auf einen früheren Lebensgefährten mit einer Schere indizierte ausgeprägte Anfälligkeit der Angeklagten für den Gebrauch von Stichwaffen und den Umstand, daß Christine A*** ihre aus der freiwilligen Aufnahme und Fortführung der Lebensgemeinschaft mit Otto Z*** folgende Zwangslage auch selbst mitverschuldete. Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Den erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen ist zwar der Erschwerungsgrund hinzuzufügen, daß ein Stich mit einem ca. 40 cm langen Messer in die Herzregion des Opfers eine außergewöhnlich gravierende Form der Tatbestandsverwirklichung nach dem § 87 Abs. 2 letzter Fall StGB darstellt, doch erweist sich der Strafausspruch dessenungeachtet im Ergebnis als nicht korrekturbedürftig. Der Annahme einer exzeptionellen kriminellen Willensintensität, wie sie bei Tatmodalitäten der in Rede stehenden Art im Regelfall naheliegt, steht hier nämlich entgegen, daß sich die Tat primär als Ausdruck eines spontanen, durch langfristige körperliche und seelische Belastungen ausgelösten Verlustes der Selbstkontrolle angesichts fortgesetzter Mißhandlungen darstellt, sie somit tatsächlich im Sinn der Berufungsargumentation der Angeklagten unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB). So gesehen kann aber der Auffassung der Anklagebehörde zuwider trotz der (im einzelnen nicht sonderlich ins Gewicht fallenden) einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Hingegen blieb für eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß dem § 41 Abs. 1 Z 3 StGB, geschweige denn in einem die Prüfung einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43 a Abs. 4 StGB) aktualisierendem Ausmaß kein Raum, weil nach Lage des Falles weder von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe noch davon die Rede sein kann, daß auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe begründete Aussicht auf eine zukünftige Straffreiheit der Angeklagten bestünde.

Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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