Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt, das gemäß § 494 a Abs 5 StPO auch über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu befinden haben wird.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.September 1970 geborene Damir P*** (zu A/ und B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 sowie § 15 StGB, (zu C/ und D/) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 sowie § 15 StGB, (zu E/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu F/) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter I*** zwischen 15. und 30.November 1988 gewerbsmäßig in 6 Fällen teilweise durch Einbruch bzw in 1 Fall durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung qualifizierte Diebstähle, vorwiegend aus Kraftfahrzeugen, begangen (A/1, 2 a bis d, 3) und einen Einbruchsdiebstahl aus einem Kraftfahrzeug versucht (B/), weiters in 3 Fällen Kraftfahrzeuge unbefugt in Gebrauch genommen (C/1, 2 a,b) und in 6 Fällen in Gebrauch zu nehmen versucht (D/1 a,b, 2, 3, 4 a,b) sowie in 2 Fällen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt (E/1,2). Überdies hat er am 7.Dezember 1988 und am 9.Feber 1989 vor dem Untersuchungsrichter sowie am 26.April 1989 und am 28.Juni 1989 in der Hauptverhandlung den Polizeibezirksinspektor Karl U*** verleumdet, indem er vorgab, der Genannte habe ihm sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis durch Schläge abgenötigt (F/). Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze unbegründet ist. Entgegen dem eine unzureichende Begründung reklamierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht seine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die zu A/ bis E/ des Schuldspruchs bezeichneten strafbaren Handlungen im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter I*** begangen und den Polizeibeamten U*** wissentlich falsch der Abnötigung eines Geständnisses verdächtigt hat, mit der Bezugnahme auf die als beweiskräftig beurteilten belastenden Angaben des Zeugen I***, die im wesentlichen geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei und die Bekundungen der vernommenen Kriminalbeamten formal mängelfrei begründet (S 151 ff/Bd II). Im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Abfassung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurfte es keiner gesonderten Erörterung des von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstands, daß I*** (vor der Polizei und in der Hauptverhandlung) angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe sich den zum Nachteil des Jovan R*** gestohlenen Dinar-Betrag behalten (so S 45/Bd I) bzw er (I***) habe diesen dem Beschwerdeführer gegeben (so S 39/Bd II), wiewohl die Polizei Dinar-Banknoten bei I*** (und nicht beim Beschwerdeführer) sichergestellt hat (S 203,205/Bd I). Dazu kommt, daß I*** vor dem Untersuchungsrichter erklärte, es sei ihm insoweit bei der Polizei ein Irrtum unterlaufen, er habe die Dinar bei sich behalten (S 97 f/Bd I = S 97 m/Bd I). Mit dem behaupteten Streit zwischen I*** und dem Beschwerdeführer hinwieder hat sich das Erstgericht im Urteil ohnedies auseinandergesetzt, wobei erörterungsbedürftige Widersprüche in den bezüglichen Bekundungen des Zeugen I*** nicht ersichtlich sind und auch die Angaben des Zeugen P*** nicht mit Stillschweigen übergangen wurden (S 153/Bd II). Dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen haftet mithin auch die relevierte Unvollständigkeit nicht an.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die geeignet sein könnten, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilskonstatierungen zu erwecken. Die Beschwerde unternimmt vielmehr nur den Versuch, die Glaubwürdigkeit des Peter I***, auf dessen Angaben die Tatrichter ihre Feststellungen stützten, wobei sie durchaus davon ausgehen konnten, daß dessen Darstellung im wesentlichen mit dem Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 447 ff/Bd I) übereinstimmt (S 151, 153/Bd II), in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, daß die Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei "zu einem gewissen Teil" mit den Angaben des Zeugen I*** übereinstimmen; eine alle Details betreffende Übereinstimmung hat aber auch das Erstgericht nicht angenommen, spricht es doch im Urteil davon, daß das Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei mit den Bekundungen des Mittäters (I***) "im wesentlichen" übereinstimmte (s abermals S 151/Bd II). Was letztlich die Strafbemessungsrüge (Z 11) betrifft, so ist es zwar richtig, daß nach herrschender Rechtsprechung die Wiederholung der Taten bei gewerbsmäßiger Begehung keinen gesonderten Erschwerungsgrund darstellt (vgl Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 9 zu § 33). Dem Beschwerdeführer liegen aber (neben den gewerbsmäßig verübten Diebstählen) mehrere Fälle (vollendeten bzw versuchten) unbefugten Fahrzeuggebrauchs sowie 2 Fälle der Urkundenunterdrückung zur Last, wobei sowohl beim Delikt des § 136 StGB als auch bei jenem des § 229 StGB gewerbsmäßige Begehung nicht strafschärfend wirkt. Damit ist jedenfalls insoweit die Annahme des von der Beschwerde gerügten Erschwerungsgrundes, der im Urteil global und nicht ausdrücklich (auch) auf die Diebstähle bezogen angeführt ist, gerechtfertigt, sodaß von der relevierten offenbar unrichtigen Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache nicht gesprochen werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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