OGH 15Os121/89

OGH15Os121/8910.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner J*** wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG, AZ 12 a E Vr 1221/87 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Verurteilten gegen das Urteil dieses Gerichtes vom 23.Mai 1989, ON 49, und über seinen Antrag auf "Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 362 StPO" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" und der Antrag auf "Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 362 StPO" werden zurückgewiesen. Zur prozeßordnungsgemäßen Behandlung der inhaltlich damit bezweckten Antragstellung auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anmeldung und Ausführung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird die Eingabe dem Kreisgericht Wiener Neustadt zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz ist (außer dem Einspruch nach § 427 StPO) nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet (§ 489 Abs 1 StPO).

Anträge von Privaten auf Erwirkung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO sind unzulässig (§ 362 Abs 3 StPO). Beigefügt wird, daß die Generalprokuratur zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO keinen Anlaß gefunden hat. Die insoweit an den Obersten Gerichtshof adressierten formellen Prozeßerklärungen des Verurteilten waren daher zurückzuweisen. Soweit er aber damit inhaltlich die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) anstrebt sowie die Anmeldung und Ausführung einer Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (§§ 464 Z 1 und 2, 489 Abs 1 StPO) bezweckt, war seine Eingabe zur prozeßordnungsgemäßen Behandlung dem Kreisgericht Wiener Neustadt zu übermitteln.

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