Spruch:
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" und der Antrag auf "Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 362 StPO" werden zurückgewiesen. Zur prozeßordnungsgemäßen Behandlung der inhaltlich damit bezweckten Antragstellung auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anmeldung und Ausführung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird die Eingabe dem Kreisgericht Wiener Neustadt zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz ist (außer dem Einspruch nach § 427 StPO) nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet (§ 489 Abs 1 StPO).
Anträge von Privaten auf Erwirkung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO sind unzulässig (§ 362 Abs 3 StPO). Beigefügt wird, daß die Generalprokuratur zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO keinen Anlaß gefunden hat. Die insoweit an den Obersten Gerichtshof adressierten formellen Prozeßerklärungen des Verurteilten waren daher zurückzuweisen. Soweit er aber damit inhaltlich die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) anstrebt sowie die Anmeldung und Ausführung einer Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (§§ 464 Z 1 und 2, 489 Abs 1 StPO) bezweckt, war seine Eingabe zur prozeßordnungsgemäßen Behandlung dem Kreisgericht Wiener Neustadt zu übermitteln.
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