OGH 10ObS319/89

OGH10ObS319/8910.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (AG) und Wilhelm Hackl (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Valent P***, Hilfsarbeiter, 6372 Oberndorf, Hartsteinwerk 1, vertreten durch Dr.Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juni 1989, GZ 5 Rs 82/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. März 1989, GZ 44 Cgs 162/88-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger schon in der Berufung geltend gemachte Umstand, daß das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde hätte eingeholt werden müssen, wurde vom Berufungsgericht nicht als Verfahrensmangel angesehen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Kuderna (Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) festgehalten (10 Ob S 236/89 ua). In der Sache hält der Oberste Gerichtshof die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung der rechtlichen Beurteilung für richtig (§ 48 ASGG). Zur Entbehrlichkeit von Feststellungen über die dem Kläger zugemuteten Verweisungsberufe ist auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs SSV-NF 2/77 und 2/109 hinzuweisen. Der chronische Alkoholmißbrauch könnte nur berücksichtigt werden, wenn er nicht mehr beherrschbar wäre (SSV-NF 2/33). Dies ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall, weil sich daraus ergibt, daß dem Kläger eine Alkoholabstinenz möglich wäre. Vom Kläger muß vielmehr gefordert werden, daß er unter ärztlicher Leitung eine Alkoholentziehungskur unternimmt (SSV-NF 2/33), die nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch zu einer Besserung des Leistungskalküls führen würde.

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