Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger schon in der Berufung geltend gemachte Umstand, daß das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde hätte eingeholt werden müssen, wurde vom Berufungsgericht nicht als Verfahrensmangel angesehen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Kuderna (Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) festgehalten (10 Ob S 236/89 ua). In der Sache hält der Oberste Gerichtshof die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung der rechtlichen Beurteilung für richtig (§ 48 ASGG). Zur Entbehrlichkeit von Feststellungen über die dem Kläger zugemuteten Verweisungsberufe ist auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs SSV-NF 2/77 und 2/109 hinzuweisen. Der chronische Alkoholmißbrauch könnte nur berücksichtigt werden, wenn er nicht mehr beherrschbar wäre (SSV-NF 2/33). Dies ist aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall, weil sich daraus ergibt, daß dem Kläger eine Alkoholabstinenz möglich wäre. Vom Kläger muß vielmehr gefordert werden, daß er unter ärztlicher Leitung eine Alkoholentziehungskur unternimmt (SSV-NF 2/33), die nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch zu einer Besserung des Leistungskalküls führen würde.
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