OGH 14Os89/89

OGH14Os89/894.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria W*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB, AZ 16 U 571/88 des Bezirksgerichtes Linz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9.März 1989, AZ 37 Bl 17/89 (ON 13 des Strafaktes), nach am 30.August 1989 durchgeführter öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. März 1989, AZ 37 Bl 17/89, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 42 Z 1 und Z 2 StGB.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 3.November 1988, GZ 16 U 571/88-8, wurde die am 20.Mai 1912 geborene Pensionistin Maria W*** des Vergehens der fahrlässigen Körperververletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 9.Juni 1988 in Linz als Lenkerin eines Personenkraftwagens dadurch, daß sie beim Linksabbiegen den Vorrang des entgegenkommenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Radfahrers Dr. Georg E***-D*** mißachtete, weshalb es zu einer Kollision kam, fahrlässig den Genannten am Körper verletzt hat, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Endgliedes des rechten kleinen Fingers sowie Abschürfungen am linken Handrücken und an der Vorderseite des linken Knies, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.

Das Bezirksgericht verurteilte Maria W*** zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe sowie gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von 20.000 S an den Privatbeteiligten Dr. Georg E***-D***.

Den Urteilsfeststellungen zufolge lenkte die damals 76-jährige unbescholtene Maria W*** am 9.Juni 1988 ihren Personenkraftwagen in Linz in der Blumauerstraße. Sie bog auf der durch eine Lichtsignalanlage geregelten Kreuzung mit der Humboldtstraße nach links ab, ohne ihr Fahrzeug im Kreuzungsbereich anzuhalten. Dabei übersah sie den in der Blumauerstraße entgegenkommenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Radfahrer Dr. Georg E***-D***, welcher trotz prompter Reaktion auf die Mißachtung seines Vorranges (§ 19 Abs. 5 StVO) mit dem Personenkraftwagen zusammenstieß und zum Sturz kam. Im Unfallszeitpunkt herrschte auf der Kreuzung reger Verkehr. Das Wetter war sonnig. Maria W*** war durch den Sonnenstand etwas geblendet.

Der Radfahrer erlitt bei dem Sturz neben Hautabschürfungen einen Bruch des Endgliedes des kleinen Fingers der rechten Hand. Dieser Bruch wurde durch Anlegen einer Fingerschiene behandelt, welche der Verletzte sechseinhalb Wochen tragen mußte. Wegen der Verletzung befand sich Dr. E***-D*** 5 Tage im Krankenstand. Ferner zog die Verletzung für den Genannten einen Verdienstentgang von 4.000 S nach sich. An seinem Fahrrad im Wert von 1.500 S trat Totalschaden ein.

Bis zu der mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Linz hatte Dr. E***-D*** lediglich eine von ihm als unzureichend angesehene Schadenersatzleistung für das Fahrrad von 800 S erhalten. Er begehrte daher als Privatbeteiligter für den Sachschaden, den Verdienstentgang und als Schmerzengeld insgesamt 20.000 S, die ihm im Urteil auch zugesprochen wurden. In der Hauptverhandlung hatte sich der Machthaber der Beschuldigten darauf berufen, die gesetzliche Haftpflichtversicherung zur Bezahlung aller Forderungen des Geschädigten aufgefordert zu haben. Die Verurteilte Maria W*** bekämpfte den Schuldspruch mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld, wobei sie mangelnde Strafwürdigkeit der Tat nach § 42 StGB geltend machte. Unter anderem brachte sie vor, "daß die Schadenersatzforderungen des unfallsbeteiligten Radfahrers anerkannt wurden, und die Haftpflichtversicherungsanstalt zur Leistung aufgefordert wurde, welche mittlerweile auch die Schadenersatzforderung beglichen hat."

In der Berufungsverhandlung am 9.März 1989 vor dem Landesgericht Linz legte der Verteidiger der Angeklagten eine Bestätigung der E*** A*** Versicherungs-AG darüber vor, "daß der Schaden in Höhe von 20.000,-- S an Schmerzengeld gutgemacht wurde". Daraufhin gab der Gerichtshof mit Urteil vom 9.März 1989, AZ 37 Bl 17/89 (ON 13), der Berufung der Angeklagten Folge und erkannte gemäß § 259 Z 3 StPO auf Freispruch aus dem Grunde des § 42 StGB. In den Entscheidungsgründen vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Schuld der Täterin gerade noch als gering in der Bedeutung des § 42 Z 1 StGB angesehen werden könne, weil die Belastung des Aufmerksamkeitspotentials der Lenkerin durch die hohe Verkehrsdichte, die Sichtbehinderung durch Sonnenlicht - wobei im Zweifel von plötzlichem Auftreten der Blendung auszugehen sei - und schließlich ihr hohes Alter berücksichtigt werden müßten. Für alte Menschen sei es nicht leicht, ihre altersbedingte Leistungsverminderung zu erkennen und durch erhöhte Vorsicht auszugleichen.

Zu den Voraussetzungen des § 42 Z 2 StGB meinte der Gerichtshof, daß auf Grund der in der Berufungsverhandlung vorgelegten unbedenklichen Urkunde eine Schadenersatzzahlung von 20.000 S an den Geschädigten erwiesen und damit im wesentlichen eine auf Bemühen der Täterin beruhende Folgenbeseitigung gegeben sei.

Letztlich verneinte das Berufungsgericht auch präventive Sanktionserfordernisse nach § 42 Z 3 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Straflosigkeitsvoraussetzungen der Tat nach § 42 Z 1 und Z 2 StGB zu Unrecht angenommen worden sind. Geringe Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt. 47/55, 51/21 ua). Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs. 1 StGB genügt daher nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs. 2 StGB) trifft (aM: Pallin im Wr. Kommentar, Rz 9 zu § 42) sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. Grundsätzlich spricht es für eine solche Minderung persönlicher Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens, wenn die erkennbare Gefahr des Schadenseintritts nicht allzu hoch war, wogegen umgekehrt geringe Schuld um so weniger in Betracht kommt, je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird. Angesichts der sehr komplexen Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr kann zwar auch die für die Verkehrssicherheit unerläßliche Einhaltung zentraler Verhaltensnormen - wie etwa der Vorrangregelung nach § 19 Abs. 5 StVO - im Einzelfall für einen Kraftfahrzeuglenker derart erschwert sein, daß ein diesbezüglich unterlaufener Fehler bloß geringen Handlungs- und Gesinnungsunwert aufweist. Hier kommt aber gleichfalls dem Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens insoweit maßgebende Bedeutung zu, als bei hoher Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung auch die schuldmindernde Erschwernis der gebotenen Sorgfaltsanwendung entsprechendes Gewicht haben muß. Nach diesen Kriterien kann im Anlaßfall nicht gesagt werden, daß der Maria W*** die festgestellte Vorrangverletzung nur in einem gegenüber sonstiger Verkehrsdelinquenz atypisch herabgesetzten Umfang als Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Das hiezu vom Berufungsgericht erwogene rege Verkehrsgeschehen im Zeitpunkt des Unfalls ist nämlich vor allem ein Argument für die Risikoträchtigkeit des Abbiegemanövers, das ohne Anhalten und ohne Beachtung des bevorrangten Gegenverkehrs durchgeführt wurde, stellt aber darüber hinaus in Wahrheit keinen die Lenkerin überdurchschnittlich beanspruchenden Umstand dar, weil die belastenden Faktoren einer hohen Verkehrsdichte auf geregelten Kreuzungen erheblich entschärft sind. Auch die Annahme, daß die Lenkerin durch Sonnenlicht "etwas" geblendet war, umschreibt unabhängig davon, ob dieser Effekt nun plötzlich aufgetreten ist oder nicht, eine beim Autofahren keineswegs ungewöhnliche Beeinträchtigung, welche sich ohne besondere Schwierigkeit und ohne Sicherheitsrisiko ausgleichen läßt. Ein derartiger Ausgleich hat auch bei allfälligen habituellen Mängeln eines Kraftfahrzeuglenkers zu erfolgen, welche seine Eignung für die Lenkung des Kraftfahrzeuges reduzieren. Alle Umstände, die bei entsprechenden Kompensationsbemühungen des Lenkers seine Fahrtüchtigkeit unberührt lassen - wie etwa bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die hier angenommenen Auswirkungen fortgeschrittenen Alters - bedeuten eine Erweiterung der Sorgfaltspflichten, welche sich dann auch auf die Überwindung dieser Behinderung erstrecken. Eine solche Pflichtenvermehrung kann bei Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades einer Sorgfaltswidrigkeit schuldmindernd wirken, jedoch kommt ihr keine so dominierende Bedeutung zu, daß auf dieser Grundlage ein in einer alltäglichen Verkehrssituation unterlaufener besonders gefährlicher Verstoß gegen Vorrangregeln als unterdurchschnittliches Verschulden zu gewichten wäre. Daß die Lenkerin im Anlaßfall aus besonderen Gründen Schwierigkeiten gehabt haben sollte, die Notwendigkeit einer ausgleichenden Sorgfaltsanwendung zu erkennen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt führt eine Abwägung der evidenten Gefährlichkeit des Aufmerksamkeitsfehlers der Maria W*** anläßlich ihres Abbiegemanövers einerseits und der aus den persönlichen Eigenschaften der Täterin und den Umständen der Fahrlässigkeitstat ableitbaren schuldmindernden Gegebenheiten andererseits zu dem Resultat, daß ihre Schuld nicht gering war.

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat setzt ferner gemäß dem hier aktuellen Teil des § 42 Z 2 StGB voraus, daß die über die Grenze unbedeutender Auswirkungen hinausgehenden Tatfolgen im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat.

Im vorliegenden Fall bestanden die Folgen der Tat aus Hautverletzungen, dem Bruch eines Fingers sowie Vermögensschäden des Unfallgegners. Während Vermögensschäden ohne weiteres einer Gutmachung durch Geldleistungen zugänglich sind, kann bei nicht mehr unbedeutenden Körperverletzungen - das sind im Lichte der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer; die bisherige Judikatur (SSt. 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen im Sinne des § 42 Z 2 StGB auch bei einer Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann unter dem Aspekt, daß nunmehr § 42 StGB unter den Voraussetzungen seiner neu gefaßten Z 2 ohnedies auch bei ursprünglich mehr als unbedeutenden Folgen anwendbar ist, nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Burgstaller im Wr. Kommentar, Rz 69 zu § 88) - keineswegs unbeschränkt angenommen werden, daß sie sich über Bemühen des Täters beseitigen, gutmachen oder sonst ausgleichen ließen. Da die mit Körperverletzungen auch im Falle der vollkommenen Heilung einhergehenden körperlichen Beeinträchtigungen und Leidenszustände für den Betroffenen nicht mehr ungeschehen gemacht werden können, kommt eine Beseitigung oder Gutmachung derartiger Tatfolgen begrifflich nicht in Betracht. Somit bleibt die Frage zu prüfen, ob eine solche Tatfolge im Wege einer sonstigen Leistung an den Verletzten - insbesondere eines Schmerzengeldes (§ 1325 ABGB) - im wesentlichen ausgeglichen werden kann. Aus teleologischer Sicht ist eine derartige Ausgleichsmöglichkeit zu bejahen, weil mit § 42 StGB grundsätzlich der gesamte Bereich der Bagatelldelinquenz abgedeckt werden soll, jedoch kann dies nur bei Körperverletzungen zutreffen, die vom Gesetz nicht als schwer (§§ 84 Abs. 1, 85 StGB) gewertet werden. Diese Auslegung trägt dem Zweck des § 42 StGB Rechnung und nimmt im Rahmen der Strafwürdigkeitsbeurteilung auf die im Strafrechtsänderungsgesetz 1987 durch die Verfünffachung der Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten signalisierte relative Aufwertung des Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit des Menschen (vgl. Burgstaller aaO) gebührend Bedacht. Mit zunehmendem Gewicht der körperlichen Beeinträchtigung geht die Ausgleichbarkeit menschlichen Leidens durch Geld zurück, sodaß bei gesetzlich angenommener Schwere des Erfolges auch im Wege einer Schmerzengeldleistung kein Bagatellcharakter der Tat bewirkt werden kann, mag auch das Schadenersatzrecht mangels anderer Möglichkeiten nur diesen Weg eines Ersatzes kennen. Diese Gewichtung findet ihre Stütze auch in den graduellen Abstufungen des § 88 Abs. 2 StGB, wonach die Straflosigkeit im äußersten Fall (Z 1) desgleichen mit dem Eintritt eines schweren Verletzungserfolges limitiert ist (weitergehend Bertel-Schwaighofer Strafrecht BT1 § 88 RN 12). Demnach lag die gegenständliche Tat schon wegen des schweren Grades der Körperverletzung des Dr. E***-D*** außerhalb des Anwendungsbereiches der Bestimmung über die mangelnde Strafwürdigkeit nach § 42 StGB, weil die Tatfolge mit Geld nicht im wesentlichen ausgleichbar war.

Der Generalprokuratur ist aber auch darin beizupflichten, daß die für die nachträgliche Beseitigung der Strafbarkeit maßgebende Tatsache spätestens bis zum Schluß der Hauptverhandlung erster Instanz verwirklicht sein muß (Foregger-Serini4, Anm. III/2 zu § 42 StGB; idS auch JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17. GP, 9 erste Sp.). Auch aus diesem Grund wäre das Landesgericht Linz nicht befugt gewesen, einer nach dem Urteil erster Instanz erfolgten Schadenersatzleistung die strafaufhebende Wirkung nach § 42 Z 2 StGB zuzuerkennen. Der Umstand hätte nur als Milderungsgrund wirksam werden können.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die aufgezeigte Gesetzesverletzung - die sich zum Vorteil der Maria W*** ausgewirkt hat - festzustellen.

Dem sei noch beigefügt, daß das Landesgericht Linz mit Recht nicht etwa schon die von Maria W*** unmittelbar nach dem Unfall ordnungsgemäß erstattete Schadensmeldung an ihren Haftpflichtversicherer als strafaufhebende Tatsache angesehen hat, denn nach § 42 Z 2 StGB tritt Straflosigkeit erst ein, wenn unter der Voraussetzung eines dahin zielenden ernstlichen Bemühens des Täters die Tatfolgen im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder ausgeglichen worden sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Tat nur dann straflos, wenn die Folgen tatsächlich im wesentlichen beseitigt wurden bzw. der Schaden tatsächlich im wesentlichen gutgemacht oder sonst ausgeglichen wurde, woraus folgt, daß bis dahin die Strafbarkeit besteht. Bezogen auf Verkehrsunfälle, die von Kraftfahrzeuglenkern verschuldet werden, bedeutet dies, daß die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Schadenersatz geleistet haben muß; daß der Täter eine richtige Schadensmeldung an seine Versicherung erstattet hat, genügt somit nicht (Steininger, ÖJZ 1989 H 13a, 11; vgl. auch JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17. GP, 9 zweite Sp. oben; aM Schroll, ÖJZ 1989, 44; krit. Schwaighofer, ÖJZ 1988, 593), manifestiert sich doch darin zunächst nur jenes - vom Gesetz gleichfalls geforderte - ernstliche Bemühen, die Versicherungsleistung zugunsten des Verletzten zu bewirken.

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