Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 20.017,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.336,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangt den Zuspruch von S 1,500.000 samt Anhang mit der Behauptung, er habe bezüglich einer Liegenschaft eine Option gehabt. Mit dem Beklagten habe er vereinbart, daß ihm dieser S 1,500.000 für die Aufgabe der Option zahlen werde. Tatsächlich habe der Kläger die Option aufgegeben und der Beklagte habe seine Zahlungsverpflichtung anerkannt.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie davon ausgingen, daß weder die vom Kläger behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien noch das Anerkenntnis des Beklagten bewiesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger macht ausschließlich angebliche Feststellungsmängel geltend. Hiebei übersieht er jedoch, daß er für seine Behauptungen bezüglich einer Vereinbarung und eines Anerkenntnisses des Beklagten beweispflichtig ist. Wenn daher die Vorinstanzen den Beweis als n9cht erbracht erachteten, so erübrigten sich weitere Feststellungen. Nach einem eingehenden Beweisverfahren und ausreichender Darlegung der Erwägungen für ihre Beweiswürdigung haben die Vorinstanzen die erwähnten negativen Feststellungen getroffen. Die Erwägungen, die zu diesen Feststellungen führten, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, weil es sich hiebei um einen Akt der Tatsachenfeststellung handelt. Geht man aber von diesen negativen Feststellungen aus, so ist damit die Sache erledigt, weshalb Feststellungsmängel nicht vorliegen können. Es ist nicht richtig, daß die Vorinstanzen auf das geltend gemachte angebliche Anerkenntnis des Beklagten nicht eingegangen sind. Vielmehr hat auch hier das Erstgericht (§ 193 des Aktes) mit Billigung des Berufungsgerichtes (S 260 und 261 des Aktes) ausgeführt, daß das behauptete Anerkenntnis nicht erwiesen sei. An diese negative Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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