OGH 8Ob639/89 (8Ob1537/89)

OGH8Ob639/89 (8Ob1537/89)28.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Frajo S***, Inhaber der nicht prot. Fa. S***-C***, Grazbachgasse 47, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Dr. Elisabeth Simma und Dr. Helwig Keber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Norbert K***, Angestellter, Brigittaplatz 9/1/6, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 145.895,81 sA, infolge außerordentlichen und ordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4. Juli 1989, GZ 5 R 131, 132/89-12, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. April 1989, GZ 25 Cg 35/89-5, und vom 10. Mai 1989, GZ 25 Cg 35/89-7, abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte vom Beklagten aus einer von diesem aufgekündigten Vertriebsvereinbarung den Rechnungssaldo in Höhe des Klagebetrages (S 145.895,81 sA) und trug vor, wegen der Aufkündigung der Vertriebsvereinbarung könne das darin vorgesehene und "niemals spezifizierte" Schiedsgericht nicht angerufen werden. Der Beklagte bestritt in der gemäß § 243 Abs.4 ZPO erstatteten Klagebeantwortung das gesamte Klagebegehren und wandte u.a. unter Hinweis auf die Schiedsklausel Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. April 1989 bestritt der Beklagte nach dem Klagevortrag dieses Vorbringen und trug sodann vor wie in der Klagebeantwortung. Das Erstgericht erklärte sich daraufhin für sachlich unzuständig und wies mit dem an die Parteien abgefertigten Beschluß ON 5 überdies die Klage zurück.

Infolge Rekurses bzw. Berichtigungsantrages des Beklagten berichtigte es diese Entscheidung mit dem Beschluß ON 7 durch den Nachtrag der zugunsten des Beklagten gefaßten Kostenentscheidung und durch "Bestimmung der Antragskosten von S 136,32 als weitere Verfahrenskosten".

Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen des Klägers gegen diese beiden Beschlüsse Folge, hob beide Entscheidungen auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf. In der Erledigung des Rechtsmittels gegen den Beschluß ON 5 ließ es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche (und ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Zum außerordentlichen Rechtsmittel:

Das Gericht zweiter Instanz hat die Verfahrensfrage, wie der - richtigerweise mit der Rüge sachlicher Unzuständigkeit vorgebrachte - Einwand der Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam erstattet wird, im Sinne der ständigen Rechtsprechung gelöst (SZ 50/152; JBl. 1968, 432; 6 Ob 683/81; 5 Ob 5/81 uva.). Darauf, ob die vorliegende Schiedsklausel noch wirksam ist, kommt es - entgegen der diesbezüglichen weiteren Rüge im außerordentlichen Rechtsmittel - für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an.

Zum ordentlichen Rechtsmittel:

Dieses richtet sich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt und ist daher gemäß § 528 Abs.1 Z 2 ZPO (in der anzuwendenden Fassung) unzulässig.

Das gesamte Rechtsmittel des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

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