OGH 9ObA223/89

OGH9ObA223/8927.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Florian W***, Pensionist, St.Gertraud, Obergösel 31, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*** W*** reg.GenmbH, Wolfsberg, Ritzing 70, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 87.875 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.November 1988, GZ 7 Ra 76/88-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.März 1988, GZ 32 Cga 1020/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionverfahrens (darin 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:

Aus der Feststellung, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der beklagten Partei seien bei Abschluß des Übereinkommens mit dem Kläger davon ausgegangen, jemand, der nicht mehr Geschäftsführer sei, könne nicht mehr in Verwendungsgruppe VI/3 eingestuft und als Geschäftsführer entlohnt werden, ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin für die gemäß §§ 914 und 863 ABGB relevante Parteiabsicht nichts zu gewinnen, weil die festgestellte Ansicht der für die beklagte Partei bei Abschluß des Übereinkommens agierenden Personen gegenüber dem Kläger als Erklärungsempfänger nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht wurde.

Geht man davon aus, daß die beklagte Partei größtes Interesse hatte, den damals Kündigungsschutz nach dem Invalideneinstellungsgesetz genießenden Kläger - zu dessen Kündigung mangels Vorliegens entsprechender objektiver Gründe wohl die Zustimmung nicht zu erlangen gewesen wäre - als Geschäftsführer abzulösen und ihn zu einem Verzicht auf einen Teil der mit dieser Position verbundenen finanziellen Vorteile zu bewegen, dann ist diese Vereinbarung, soweit sie eine Reduktion des bisherigen Entgelts des Klägers betraf, als unentgeltlicher Verzicht des Klägers zu werten. Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Revisionswerberin, aus dem getroffenen Übereinkommen lasse sich weder der Ausschluß noch das Zugeständnis einer Vorrückung in Verwendungsgruppe VI/3 nach fünf Dienstjahren ableiten, wäre daher im Zweifel gemäß §§ 914 und 915 erster Fall ABGB lediglich der weniger weitggehende Verzicht des Klägers - Einverständnis zur gehaltsmäßigen Rückstufung in Verwendungsgruppe VI/2 - nicht aber der weitreichende Verzicht auf die nach fünf Jahren Verwendung in Verwendungsgruppe VI/2 vorgesehene Vorrückung in Verwendungsgruppe VI/3 anzunehmen. Vom Erfordernis der tatsächlichen Verwendung in der Verwendungsgruppe VI haben die Parteien in der Vereinbarung vom 8.11.1976 Abstand genommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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