OGH 10ObS290/89

OGH10ObS290/8926.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Benesch (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga G***, ohne Beschäftigung, 1030 Wien, Schlachthausgasse 41/2/12, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 1989, GZ 31 Rs 71/89-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Juni 1988, GZ 7 Cgs 1053/87-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; SSV-NF 2/19 und 24).

Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen wurde und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hatte (SSV-NF 2/74). Davon kann hier nicht gesprochen werden.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin mit ihrer festgestellten Leistungsfähigkeit noch imstande ist, eine ganze Reihe von zumutbaren Berufstätigkeiten auszuüben und deshalb nicht weiterhin als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist richtig (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26 und 27).

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