Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ismet O*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 5.Jänner 1940 geborene Ismet O*** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Ansfelden im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem mitverurteilten) Nedzat E*** und dem gesondert verfolgten Borislav B*** (als Mittäter) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachangeführte Teilnehmer an einem türkischen Würfelspiel durch Täuschung über Tatsachen, indem er und seine Mittäter mit Eisenspänen präparierte Würfel verwendeten und den Spielausgang mit einer Magnetplatte lenkten, zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten getrachtet, die sie um mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, nämlich
1./ Ende Dezember 1987 Ismet B*** zur Zahlung von 66.000 S, wobei es bezüglich weiterer 20.000 S beim Versuch blieb;
2./ im Oktober 1987 Mehmet Ö*** zur Zahlung von 40.000 S;
3./ im November 1987 Mehmet Ö*** zur Zahlung von 65.000 S;
4./ am 10.Dezember 1987 Fevzi T*** zur Zahlung von 10.000 S und Mehmet Ö*** zur Zahlung von 9.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Ismet O*** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Der einleitende Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsfeststellung zu der betrügerischen Präparierung beider tatgegenständlichen Würfel mit Eisenspänen sei aktenwidrig, weil eine derartige Manipulation nur bei einem Würfel hervorgekommen sei, stellt der Sache nach gar nicht auf eine inhaltlich unrichtige Wiedergabe eines bestimmten Beweisergebnisses ab, vermag aber auch sonst keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. Die bekämpfte Feststellung findet nämlich in den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 361) und bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung mitberücksichtigten (S 368) sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen (S 21) volle Deckung.
Im übrigen verkennt die Beschwerde das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, wenn sie als tragfähige Grundlage für den Angeklagten belastende Tatsachenfeststellungen ausschließlich zwingende Schlußfolgerungen gelten lassen will und, davon ausgehend, eine bloße Scheinbegründung der Urteilsfeststellungen zur Mittäterschaft des Angeklagten O*** und seiner Komplizen ab Herbst 1987 und zu den tataktuellen Modalitäten des jeweiligen Einsatzes der Magnetplatte behauptet. Über die Frage nämlich, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheidet das Gericht nur nach seiner freien Überzeugung, die es aus der sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten, sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang gewürdigten Beweismittel gewinnt (§ 258 Abs. 2 StPO); diese Überzeugung darf sich dabei nicht nur auf zwingende, sondern auch auf (bloß) denkmögliche Schlüsse stützen, sofern diese nur einen nachvollziehbar hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich haben (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 26 und 29 zu § 258). Diese Voraussetzung trifft auf die gerügten Feststellungen zu, welche im wesentlichen auf der Sicherstellung der präparierten Würfel samt der Magnetplatte in Verbindung mit den Aussagen der geschädigten Spieler beruhen, wonach die ausnahmslos im Lokal der Ehegattin des Ismet O*** (teils von diesem persönlich) initiierten Spielrunden jeweils von Modalitäten eines professionellen Betrugskonzepts gekennzeichnet waren (anfängliche Zulassung vorübergehender Gewinne der Gegenseite, unmittelbare Täuschungsaktivitäten von jeweils zumindest zwei Komplizen, Abblockung von Modifizierungstendenzen in bezug auf die Spielabwicklung, Animierung zur Fortsetzung des Spiels auch unter Gewährung erheblicher Darlehen etc). Damit erschöpft sich aber die an diesen Urteilserwägungen geübte Kritik der Mängelrüge in einer bei der Darstellung formeller Begründungsmängel verwehrten Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) relevierten Umstände (angeblich hoher Auffälligkeitswert der Manipulationen mit der Magnetplatte, teilweise eigene Verluste des Beschwerdeführers, Überwiegen der Borislav B*** betreffenden Verdachtsmomente) vermögen nach sorgfältiger Prüfung sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder erweist sich mangels vollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Daß die den Seiten 370 bis 373 (S 8 bis 11 der Urteilsausfertigung) zu entnehmenden Feststellungen die sämtlichen Schuldsprüchen gemeinsame Tatsachengrundlage betreffen, ist dem Urteil ebenso unmißverständlich zu entnehmen, wie die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers und seiner beiden Komplizen. Die Behauptung von Feststellungsmängeln zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der tatplangemäßen Rollenverteilung bei der Ausführung der einzelnen Fakten jeweils konkret gesetzten Teilakten geht an den die Modalitäten des einverständlichen betrügerischen Gesamtkonzepts betreffenden, einleitenden Tatsachenfeststellungen ebenso vorbei wie daran, daß Ismet O*** in sämtlichen Fällen an den im Lokal seiner Ehegattin arrangierten, gelenkten Spielen beteiligt war und zum Teil auch als Darlehensgeber an Geschädigte auftrat.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach der Z 2, teils nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten O*** wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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