Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über Antrag der Mutter erhöhte das Erstgericht den vom Vater für sein eheliches Kind mj.Markus B***, geboren am 17.Mai 1975, zu leistenden monatlichen Unterhalt von bisher S 2.600 ab 15. Oktober 1988 auf S 3.300 und wies das Mehrbegehren von monatlich S 200 sowie den Antrag des Vaters, den Unterhalt auf monatlich S 2.000 herabzusetzen, ab.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Vater, der bis zum Dezember 1988 im Betrieb seiner Mutter gegen ein monatliches Entgelt von netto S 10.566,40 als Lackierergehilfe gearbeitet und ab Dezember 1988 ein Arbeitslosenentgelt von täglich S 276,20 bezogen hatte, welches mit 17.April 1989 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt wurde, in der Lage sei, den vom Erstgericht festgestellten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Der Vater sei Alleineigentümer von zwei Liegenschaften, auf den von ihm geführten Betrieb seiner Mutter sei ein PKW Porsche 928 S 4 Baujahr 1987, Listenpreis S 742.000, zugelassen, welcher Umstand für die gute Wirtschaftslage spreche, und es sei offensichtlich, daß er ein lediglich buchhalterisch niedriges Einkommen beziehe. Im Sinne des § 140 Abs 1 ABGB seien die Eltern nach Kräften zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Nach der sogenannten Anspannungstheorie müsse sich der Vater daher um ein entsprechendes Einkommen bemühen.
In seinem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs bringt der Vater vor, die Vorinstanzen hätten übersehen, daß bei der Unterhaltsfestsetzung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile, also auch desjenigen, der seinen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich durch die Betreuung des Kindes erbringe, zu berücksichtigen seien. Eine derartige Bedachtnahme auf das Einkommen und damit die Lebensverhältnisse der Mutter sei nicht erfolgt. Demgemäß sei der angefochtene Beschluß im Sinne des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen:
Nach der genannten Gesetzesbestimmung unterliegen Entscheidungen zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche keiner weiteren Anfechtung. Zur Unterhaltsbemessung gehört im Sinne der auf das Judikat 60 neu zurückgehenden ständigen Rechtsprechung sowohl die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen als auch die Beurteilung der Frage, welche dem Unterhaltsberechtigten von anderen Personen erbrachten Leistungen bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen sind. Inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die des anderen Elternteiles auswirkt und ob die Lebensverhältnisse des das Kind betreuenden Elternteiles richtig bewertet wurden, kann daher in dritter Instanz nicht mehr zur Erörterung gestellt werden (6 Ob 586/78; ÖAmtsVd 1979, 20; 6 Ob 606/78 uva). Ebenso gehört die Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen bei Anspannung seiner Kräfte die Erzielung eines größeren Einkommens zugemutet werden kann, zum Bemessungskomplex (EFSlg 34.994, RZ 1981/7, S 39 uva zuletzt 8 Ob 593/89).
Vorliegendenfalls ist das Rekursgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von den Einkommensverhältnissen des Vaters und seiner Stellung im offenbar gut fundierten Betrieb seiner Mutter ausgegangen, verwies sodann ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter und zog hieraus den Schluß, daß die erstgerichtliche Festsetzung des Unterhaltsbeitrages mit monatlich S 3.300 gerechtfertigt sei, dies insbesondere auch unter Heranziehung der Anspannungstheorie. Demnach wurden aber die Einkommens- und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse auch der Mutter bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt. Ob die diesbezügliche Bewertung richtig erfolgte kann als eine dem Bemessungskomplex zuzuzählende Frage gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 2 AußStrG in dritter Instanz nicht - auch nicht nach § 16 AußStrG überprüft werden.
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