Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 16.Jänner 1960 geborene Zimmerer Hubert H*** wurde des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB a.F. schuldig erkannt. Darnach hat er am 8.Februar 1989 in Gmünd (Kärnten) Ulrike F*** mit Gewalt gegen ihre Person und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er sie würgte, ihren Fluchtversuch durch Festhalten vereitelte und äußerte: "Wenn Du nicht tust, was ich will, bring ich Di' um" widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zur Unzucht (Analverkehr) mißbraucht.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO gestützt wird. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der erhebenden Gendarmeriebeamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten zur Klärung dessen, daß der Verfasser des Briefs Seite 123, in welchem die Schuldlosigkeit des Nichtigkeitswerbers behauptet wird, nicht aus dessen Verwandtenkreis stammt und zur Beantwortung der Frage, ob in diese Richtung Erhebungen geführt wurden (S. 196).
Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs. 1 StPO ab. Eine Begründung dieser Entscheidung ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (S. 197), wohl aber den Entscheidungsgründen des Urteils:
Darnach verfiel der Antrag der Ablehnung, weil durch die Verlesung der Mitteilung der Polizeibeamtin Z*** ausreichend geklärt werden konnte, daß der Verfasser des anonymen Bekennerbriefs nicht ausgemittelt wurde und auch keine sonstigen Ergebnisse erbracht werden konnten (S. 213).
In der Verfahrensrüge behauptet der Rechtsmittelwerber weiters eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte, weil die Einholung von Schriftproben seiner Gattin, der "Zeugen im gegenständlichen Strafverfahren" und seiner Verwandten, welche Interesse daran haben könnten, daß er nicht der Tat überwiesen werden sollte, weder im Vorverfahren durchgeführt noch dem "entsprechenden Beweisantrag" stattgegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist zu entgegnen, daß der Angeklagte die Einholung von Schriftproben bestimmter Personen in keiner Phase des Strafverfahrens beantragt hat: es ist ihm daher verwehrt, diese Unterlassung als Verfahrensmangel im Sinn der Z. 4 zu rügen. Inwiefern aber angesichts des in der Hauptverhandlung verlesenen Berichts der Polizeibeamtin Z*** (offenbar S. 115) und deren telephonischer Mitteilung (S. 197) aus der in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung der Kriminalbeamten Aufklärung über die Person des Verfassers des nämlichen Briefs zu gewinnen gewesen wäre, ist den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu entnehmen, so daß diese in dem betreffenden Punkt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Die Beschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Obwohl nach der Fällung des angefochtenen Urteils eine Änderung der hier maßgebenden Rechtslage eingetreten ist (StGNov. 1989), war vom Rechtsbestand im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz auszugehen (Foregger-Serini-Kodek MKK.4 Anm. II Ende zu § 61 StGB, S. 179).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)