OGH 12Os103/89

OGH12Os103/8914.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hildegard W*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.April 1989, AZ 9 Bs 50/89, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.April 1989, 9 Bs 50/89, verletzt im Ausspruch, daß von der Freiheitsstrafe von acht Monaten ein Teil im Ausmaß von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, die Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch aufgehoben.

Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB wird von der laut Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.April 1989, 9 Bs 50/89, über Hildegard W*** verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten ein Teil im Ausmaß von 5 1/2 (fünfeinhalb) Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Dezember 1988, GZ 18 E Vr 1647/88-7, wurde die am 6.November 1959 geborene Hildegard W*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Das Oberlandesgericht Graz wies mit Urteil vom 18.April 1989, 9 Bs 50/89 (siehe ON 15 der Vr-Akten) die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld als unbegründet zurück, gab aber der Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen Strafe dahin Folge, daß es die Freiheitsstrafe auf acht Monate erhöhte, wobei es gemäß § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Mit ihrer Strafberufung wurde die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil bei einer gemäß § 43 a Abs. 3 StGB gewährten teilbedingten Strafnachsicht der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen darf und es evident ist, daß vorliegend dieser Strafteil - drei Monate - angesichts der Gesamtstrafe von acht Monaten die gesetzliche Höchstquote übersteigt. Der Oberste Gerichtshof, dem es zufolge § 292, letzter Satz, StPO freisteht, nach seinem Ermessen freizusprechen (was hier ausscheidet), einen milderen Strafsatz anzuwenden oder nach Umständen eine Erneuerung des gegen den Angeklagten gepflogenen Verfahrens anzuordnen, hat seine konkrete Maßnahme auf das nach Lage dieses Falles Erforderliche beschränkt, das lediglich eine Korrektur des Ausmaßes jenes Teiles der Strafe gebietet, der bedingt nachgesehen wird (siehe § 288 Abs. 2 StPO: "durch den Nichtigkeitsgrund berührt"; 13 Os 8/84 = EvBl 1984/147 und die dort zitierte Judikatur). Darnach findet der Oberste Gerichtshof, daß nach Lage des Falles die Voraussetzungen des § 43 StGB auf einen Teil von 5 1/2 Monaten der verhängten 8-monatigen Freiheitsstrafe zutreffen, der daher bedingt nachzusehen war. Die Probezeit war abermals mit drei Jahren zu bestimmen.

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